Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

§21-Datensatz

§ 21-Datensatz (Datensatz nach § 21 KHEntgG)

Der § 21-Datensatz bezeichnet die nach § 21 KHEntgG vorgeschriebene jährliche Übermittlung abrechnungs- und leistungsbezogener Daten aller DRG-Krankenhäuser an das InEK. Er bildet die statistische Grundlage für die Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems, die jährliche Kalkulation der Bewertungsrelationen und die Analyse der Versorgungsstrukturen in Deutschland.

Rechtliche Grundlage und Übermittlungspflicht

Nach § 21 Abs. 1 KHEntgG sind zugelassene Krankenhäuser verpflichtet, ihre fallbezogenen Abrechnungsdaten jährlich an das InEK zu übermitteln. Die Datenlieferung erfolgt für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres. Das InEK gibt jährlich eine Spezifikation heraus, die Dateiformat, Feldinhalte, Kodierungsanforderungen und Plausibilitätsprüfungen verbindlich festlegt. Krankenhäuser, die die Daten nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermitteln, müssen nach § 21 Abs. 5 KHEntgG einen Abschlag hinnehmen; der Abschlag beträgt mindestens 20.000 Euro je Krankenhausstandort (§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG). Für Verstöße gegen die Lieferung der Pflegepersonaldaten nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e und f setzt die Datenstelle einen pauschalen Abschlag von mindestens 20.000 und höchstens 500.000 Euro je Standort fest (§ 21 Abs. 5 KHEntgG). § 21 Abs. 4 KHEntgG regelt dagegen nur die Vereinbarung der Einzelheiten der Datenübermittlung.

Inhalt des Datensatzes

Der § 21-Datensatz umfasst für jeden vollstationären und – seit der Einführung des tagesstationären Behandlungsmodells – auch tagesstationären Behandlungsfall die fallbezogenen Abrechnungsdaten. Dazu gehören Haupt- und Nebendiagnosen nach ICD-10-GM, Prozeduren nach OPS, die zugeordnete DRG und Bewertungsrelation, Verweildauer, Aufnahme- und Entlassanlass, Beatmungsstunden, das Aufnahmegewicht bei Neugeborenen sowie abgerechnete Zusatzentgelte und Zu- und Abschläge. Seit der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten enthält der Datensatz ergänzend die für das Pflegeentgelt nach § 6a KHEntgG relevanten Pflegebewertungsrelationen.

Verwendung durch das InEK

Das InEK nutzt die § 21-Daten aller Krankenhäuser als Ausgangsmaterial für die Kalkulation der jährlichen DRG-Systemweiterentwicklung. Dabei werden die Daten zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und anschließend mit den Kostendaten der Kalkulationskrankenhäuser zusammengeführt. Aus dieser Zusammenführung ermittelt das InEK die Mittlere Verweildauer (MVD), die Unteren und Oberen Grenzverweildauern, die Bewertungsrelationen und die Standardabweichungen je DRG. Die § 21-Daten stehen über das InEK-Datenbrowser-System der Öffentlichkeit aggregiert zur Verfügung und ermöglichen bundesweite Analysen zu Fallzahlen, Case-Mix-Index und Versorgungsstrukturen (InEK Report-Browser).

Darüber hinaus bilden die § 21-Daten die Grundlage für das Krankenhaus-Transparenzverzeichnis des BMG nach dem Krankenhaustransparenzgesetz sowie für die Krankenhausplanung der Länder nach § 6 KHG. Seit dem KHVVG 2024 werden die § 21-Daten auch für die Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a KHG herangezogen.

Das PKM bereitet den § 21-Datensatz, seine Anforderungen und Konsequenzen für die Datenpflege in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) und der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) auf.

FAQ

Was passiert, wenn ein Krankenhaus den § 21-Datensatz nicht fristgerecht übermittelt?

Bei nicht, nicht vollständiger oder nicht fristgerechter Datenübermittlung muss das Krankenhaus nach § 21 Abs. 5 KHEntgG einen Abschlag von mindestens 20.000 Euro je Krankenhausstandort hinnehmen. Das nach § 4 KHEntgG vereinbarte Erlösbudget wird dabei nicht automatisch gemindert. Dieser Abschlag soll einen Anreiz zur vollständigen und termingerechten Datenlieferung schaffen und sicherstellen, dass das InEK eine repräsentative Datengrundlage für die Systemkalkulation erhält.

Worin unterscheidet sich der § 21-Datensatz vom § 301-Datensatz?

Der Datensatz nach § 301 SGB V wird fallbezogen und zeitnah für jeden stationären Behandlungsfall direkt an die zuständige Krankenkasse übermittelt und dient der fallbezogenen Abrechnung. Der § 21-Datensatz wird einmal jährlich für alle Fälle des Vorjahres an das InEK übermittelt und dient der systemischen Kalkulation und Versorgungsforschung. Beide Datensätze basieren auf denselben kodierten Diagnosen und Prozeduren, unterscheiden sich aber in Empfänger, Übermittlungsrhythmus und Verwendungszweck.

Können externe Forscher auf die § 21-Daten zugreifen?

Aggregierte § 21-Daten sind über den InEK-Report-Browser öffentlich zugänglich. Für Analysen auf Einzelfallebene stehen die § 21-Daten als fallpauschalenbezogene Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) über die Forschungsdatenzentren der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zur Verfügung; Grundlage ist die Weitergabe an das Statistische Bundesamt nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit beim BfArM nach § 303d SGB V enthält dagegen die Abrechnungsdaten der Krankenkassen nach §§ 303a ff. SGB V, nicht die § 21-Daten der Krankenhäuser. Der direkte Zugang zu krankenhausindividuellen § 21-Rohdaten ist nicht öffentlich – er steht nur dem InEK und beauftragten Forschungseinrichtungen unter strengen Datenschutzauflagen zur Verfügung.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 21 KHEntgG – Übermittlung und Nutzung von Daten. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__21.html

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). § 21-Datensatz 2026 – Spezifikation und Übermittlungshinweise. g-drg.de. https://www.g-drg.de/datenlieferung/datensatz-gemaess-21-khentgg

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Report-Browser. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/report-browser

Zuletzt aktualisiert: 14.10.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM