Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Verweildauer

Verweildauer

Die Verweildauer bezeichnet die Anzahl der Tage, die ein Patient während eines vollstationären Krankenhausaufenthalts im Krankenhaus verbringt. Sie beginnt mit dem Aufnahmetag und endet vor dem Entlassungstag: Der Entlassungstag selbst wird bei der Berechnung nicht mitgezählt. Wird ein Patient am selben Tag aufgenommen und entlassen (sogenannter Eintagsfall), beträgt die Verweildauer einen Tag. Die Berechnung ergibt sich damit als Differenz zwischen Entlassungsdatum und Aufnahmedatum in Tagen (§ 1 Fallpauschalenvereinbarung (FPV 2026)).

Bedeutung im aG-DRG-System

Die Verweildauer ist eine der zentralen Steuerungsgrößen im aG-DRG-System. Für jede endständige DRG definiert das InEK im Fallpauschalen-Katalog einen Verweildauerkorridor mit drei Schwellenwerten:

Die Untere Grenzverweildauer (UGV) markiert den Mindestwert, unterhalb dessen ein tagesbezogener Kurzliegerabschlag vom DRG-Erlös vorgenommen wird. Die Mittlere Verweildauer (MVD) entspricht dem durchschnittlichen Aufwand aller Fälle dieser DRG in der Kalkulationsstichprobe und ist der Punkt, an dem sich Kosten und Erlöse systemisch decken (Kostendeckungspunkt). Die Obere Grenzverweildauer (OGV) markiert den Höchstwert, ab dessen Überschreitung ein tagesbezogener Langliegeraufschlag gewährt wird.

Innerhalb des Korridors zwischen UGV und OGV erzielt das Krankenhaus die volle Fallpauschale unabhängig von der genauen Verweildauer. Da die Fallpauschale im Korridor konstant bleibt, die Behandlungskosten mit jedem Tag aber weiter steigen, ist eine kurze Verweildauer innerhalb des Korridors betriebswirtschaftlich vorteilhaft.

Berechnung und Sonderfälle

Vollständige Tage der Beurlaubung – also Tage, an denen der Patient das Krankenhaus mit Zustimmung des behandelnden Arztes vorübergehend verlässt – sind gesondert in der Rechnung auszuweisen und zählen nicht zur Verweildauer. Bei Verlegungen gilt: Eine Verlegung liegt vor, wenn zwischen Entlassung aus einem Krankenhaus und Aufnahme in einem anderen nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind. Wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt, gilt dieser Tag als Aufnahmetag.

Die Verweildauer hat als Betriebskennzahl auch jenseits des Abrechnungssystems Bedeutung: Sie ist ein Indikator für die Effizienz des Behandlungsmanagements, fließt als Variable in die Kapazitätsplanung (Bettenbelegung, Auslastung) ein und ist als Qualitätsindikator im Bereich der Ergebnisqualität in bestimmten QS-Verfahren des IQTIG relevant.

Das PKM behandelt Verweildauersteuerung und Grenzverweildauermanagement in der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK) und in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Werden Wochenendtage und Feiertage bei der Verweildauer mitgezählt?

Ja. Die Verweildauer ergibt sich aus der Differenz zwischen Aufnahme- und Entlassungsdatum in Kalendertagen. Wochenendtage und Feiertage werden uneingeschränkt mitgezählt. Beurlaubungstage hingegen werden nicht zur Verweildauer gezählt und müssen gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden.

Hat die Verweildauer Einfluss auf das Pflegeentgelt?

Ja, direkt. Das Pflegeentgelt nach § 6a KHEntgG wird tagesbezogen berechnet: Pflegebewertungsrelation × tatsächliche Verweildauer × Pflegeentgeltwert. Im Gegensatz zum DRG-Erlös, der innerhalb des Verweildauerkorridors konstant bleibt, sinkt das Pflegeentgelt proportional mit der Verweildauer. Dies relativiert den betriebswirtschaftlichen Vorteil besonders kurzer Verweildauern geringfügig.

Was passiert mit der Verweildauer bei Fallzusammenführung?

Bei einer Wiederaufnahme innerhalb der in der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) definierten Fristen werden beide Aufenthalte zu einem gemeinsamen Fall zusammengeführt. Die Gesamtverweildauer des zusammengeführten Falls ergibt sich dann aus der kumulierten Belegungszeit beider Aufenthalte und wird gegen die Grenzverweildauern der neu bestimmten DRG geprüft.

Quellenverzeichnis

GKV-Spitzenverband, PKV-Verband & Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). (2025). Fallpauschalenvereinbarung 2026 (FPV 2026) – § 1 Abrechnung von Fallpauschalen. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalenvereinbarung

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog: Grenzverweildauern. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM