Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Untere Grenzverweildauer

Untere Grenzverweildauer (UGV)

Die Untere Grenzverweildauer (UGV) bezeichnet im aG-DRG-System den unteren Schwellenwert des Verweildauerkorridors einer DRG, unterhalb dessen ein tagesbezogener Kurzliegerabschlag vom DRG-Erlös vorgenommen wird. UGV-Werte werden vom InEK jährlich für jede endständige DRG im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesen.

Systematische Einordnung

Der Verweildauerkorridor jeder DRG wird durch drei Kennzahlen definiert: die Untere Grenzverweildauer (UGV), die Mittlere Verweildauer (MVD) und die Obere Grenzverweildauer (OGV). Innerhalb des Korridors zwischen UGV und OGV erzielt das Krankenhaus die volle DRG-Fallpauschale unabhängig von der genauen Verweildauer. Unterschreitet ein Fall die UGV, wird für jeden Unterschreitungstag ein im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesener Abschlagsbetrag von der vollen Fallpauschale abgezogen. Überschreitet ein Fall die OGV, erhält das Krankenhaus ab dem ersten Überschreitungstag einen Langliegeraufschlag.

Der Kurzliegerabschlag bildet die geringeren Kosten eines kürzeren stationären Aufenthalts ab: Wird ein Patient deutlich vor Erreichen der MVD entlassen, entstehen weniger Pflegetage und geringere Ressourcenverbräuche, was sich im reduzierten Erlös widerspiegelt. Der Abschlagsbetrag je Unterschreitungstag ist DRG-spezifisch und wird vom InEK aus den Kalkulationsdaten der Kalkulationskrankenhäuser abgeleitet.

Ein konkretes Beispiel: Eine DRG hat eine UGV von 4 Tagen und einen Kurzliegerabschlag von 350 Euro je Unterschreitungstag. Ein Patient, der nach 2 Tagen entlassen wird, hat die UGV um 2 Tage unterschritten. Das Krankenhaus erhält die volle Fallpauschale abzüglich 2 × 350 Euro = 700 Euro.

Bedeutung für das Medizincontrolling

Die UGV setzt eine ökonomische Untergrenze für die Verweildauersteuerung: Zwar ist es im DRG-System grundsätzlich vorteilhaft, Patienten möglichst zeitnah zur vollständigen Behandlung zu entlassen – da dies die Fallkosten senkt, während der Erlös innerhalb des Korridors konstant bleibt – doch bei Unterschreitung der UGV greift ein Erlösabzug. Für das Medizincontrolling und das klinische Case Management ergibt sich daraus die Anforderung, geplante Entlassungen auf die UGV-Einhaltung hin zu prüfen.

Gleichzeitig ist die UGV ein Signal: Eine systematische Unterschreitung der UGV in einer DRG kann auf Fehlbelegung oder unzutreffende Kodierung hinweisen. Der Medizinische Dienst (MD) prüft bei auffällig kurzen Verweildauern, ob die stationäre Aufnahme überhaupt medizinisch erforderlich war.

Das PKM behandelt die UGV und ihre Steuerungsimplikationen in der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK) sowie in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Ab welchem Tag genau greift der Kurzliegerabschlag?

Der Kurzliegerabschlag greift für jeden Belegungstag, der unterhalb der UGV liegt. Liegt die UGV einer DRG bei 4 Tagen und wird der Patient nach 3 Tagen entlassen, unterschreitet der Fall die UGV um einen Tag – der Abschlag für diesen einen Unterschreitungstag wird vom Erlös abgezogen. Wird der Patient genau am 4. Tag entlassen (also in Höhe der UGV), entfällt der Abschlag.

Kann eine korrektere Kodierung die effektive UGV eines Falls verändern?

Ja, indirekt. Wenn durch vollständige Kodierung aller Nebendiagnosen ein höherer PCCL erreicht wird, kann der Fall einer höherwertigen Schweregradausprägung derselben Basis-DRG zugeordnet werden. Höhere Schweregradausprägungen haben häufig andere – teils niedrigere, teils höhere – UGV-Werte. Damit kann eine vollständigere Kodierung dazu führen, dass ein Fall die UGV der neu zugeordneten DRG einhält, auch wenn er die UGV der ursprünglichen DRG unterschritten hätte.

Wie verhält sich die UGV bei der Fallzusammenführung nach Wiederaufnahme?

Bei einer Wiederaufnahme innerhalb der Fallzusammenführungsfristen werden beide Aufenthalte zu einem gemeinsamen Fall zusammengeführt. Die kumulierte Verweildauer beider Aufenthalte wird dann gegen die UGV des zusammengeführten Falls geprüft. Eine Unterschreitung der UGV im Erstaufenthalt allein löst noch keinen endgültigen Abschlag aus, solange der zusammengeführte Fall innerhalb des Korridors bleibt.

Quellenverzeichnis

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog: Untere Grenzverweildauern und Abschlagsbeträge. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 1 Abs. 1 Fallpauschalenvereinbarung (FPV 2026) – Grenzverweildauern. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalenvereinbarung

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM