Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Mittlere Verweildauer

Mittlere Verweildauer (MVD)

Die mittlere Verweildauer (MVD) bezeichnet im aG-DRG-System den arithmetischen Mittelwert der Verweildauern aller Fälle einer DRG, berechnet aus den Daten der Kalkulationskrankenhäuser. Sie wird vom InEK jährlich für jede endständige Fallpauschale im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesen und bildet gemeinsam mit der unteren und oberen Grenzverweildauer den Verweildauerkorridor, innerhalb dessen die DRG-Fallpauschale ohne Zu- oder Abschläge zur Abrechnung kommt (InEK, Fallpauschalen-Katalog 2026).

Berechnung und Korridor

Neben der MVD legt das InEK für jede DRG zwei Grenzwerte fest:

Die untere Grenzverweildauer (UGV) markiert die minimale Aufenthaltsdauer, unterhalb derer ein Abzug vom DRG-Erlös (Kurzliegerabschlag) anfällt. Der Abschlag beträgt je Unterschreitungstag einen vom InEK festgelegten Betrag, der im Katalog ausgewiesen ist. Die obere Grenzverweildauer (OGV) markiert die maximale Aufenthaltsdauer, oberhalb derer ein tagesbezogener Langliegeraufschlag greift. Fälle, die innerhalb des Korridors zwischen UGV und OGV entlassen werden, erhalten die DRG-Fallpauschale in voller Höhe.

Ein konkretes Beispiel: Eine DRG hat eine MVD von 7 Tagen, eine UGV von 4 Tagen und eine OGV von 12 Tagen. Wird ein Patient nach 6 Tagen entlassen, erhält das Krankenhaus die volle Fallpauschale. Wird er nach 3 Tagen entlassen, greift der Kurzliegerabschlag für einen Unterschreitungstag. Liegt er am 13. Tag noch stationär, erhält das Krankenhaus ab Tag 13 einen tagesbezogenen Zuschlag.

Systemideale Verweildauer und Kostendeckungspunkt

Im DRG-System gilt die MVD als der Punkt, an dem sich Kosten und Erlöse rechnerisch decken – auch als systemideale Verweildauer bezeichnet. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus der Kalkulation: Das InEK berechnet die Bewertungsrelation einer DRG auf Basis der durchschnittlichen Fallkosten aller Kalkulationsfälle dieser DRG. Da die mittlere Verweildauer den Kostenmittelwert repräsentiert, ist die Fallpauschale im Durchschnitt so bemessen, dass ein Fall mit genau der MVD kostendeckend abgerechnet wird.

Für die betriebswirtschaftliche Steuerung eines Krankenhauses folgt daraus: Fälle, die kürzer als die MVD behandelt werden, sind bei ansonsten gleichen Kosten tendenziell erlösstärker, solange die UGV nicht unterschritten wird. Fälle, die länger als die MVD behandelt werden, zehren in der Regel mehr Ressourcen als die Pauschale abdeckt – es sei denn, der Fall überschreitet die OGV und wird durch Langliegeraufschläge zusätzlich vergütet. Aktives Verweildauermanagement, das klinisch angemessene frühe Entlassungen ermöglicht, ist daher ein Kerninstrument der Erlösoptimierung im Medizincontrolling.

Das PKM behandelt Verweildauersteuerung und Grenzverweildauermanagement in der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK) und in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Was passiert, wenn ein Patient genau an der unteren Grenzverweildauer entlassen wird?

Wird ein Patient am letzten Tag vor Erreichen der UGV – also genau am Tag der UGV – entlassen, entfällt der Kurzliegerabschlag. Der Abschlag greift nur bei Entlassungen unterhalb der UGV, also wenn die tatsächliche Verweildauer kürzer ist als die UGV. Der Tag der Aufnahme und der Tag der Entlassung zählen zusammen als ein Tag.

Wie unterscheidet sich die mittlere Verweildauer von der durchschnittlichen Verweildauer eines Krankenhauses?

Die MVD ist eine DRG-spezifische Kenngröße aus dem InEK-Katalog, berechnet aus bundesweiten Kalkulationsdaten. Die durchschnittliche Verweildauer eines Krankenhauses ist eine Betriebskennzahl, die sich als Quotient aus den gesamten Belegungstagen und der Fallzahl ergibt und das individuelle Leistungsgeschehen eines Hauses beschreibt. Beide Werte können voneinander abweichen, ohne dass dies zwingend auf Ineffizienz hinweist – der Leistungsmix (Case-Mix) beeinflusst die hausindividuelle Durchschnittsverweildauer erheblich.

Kann ein Krankenhaus durch frühzeitige Entlassung systematisch Erlöse steigern?

Bedingt. Solange die UGV eingehalten wird, ist eine Verkürzung der Verweildauer erlösneutral (volle Fallpauschale) oder sogar positiv (geringere Kosten bei gleichem Erlös). Allerdings prüft der Medizinische Dienst (MD) bei auffällig kurzen Verweildauern die medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung. Systematisch unterschrittene UGVs können auf Fehlbelegung hindeuten und zu Rückforderungen führen.

Quellenverzeichnis

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog: Mittlere Verweildauer, Grenzverweildauern und Abschlagsbeträge. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 1 KHEntgG – Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__1.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM