Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Bewertungsrelation (Synonym: Relativgewicht/Caseweight)

Bewertungsrelation

Die Bewertungsrelation (auch: Relativgewicht oder Caseweight) bezeichnet den dimensionslosen Zahlenwert, der jeder endständigen DRG im Fallpauschalen-Katalog des InEK zugewiesen ist und den durchschnittlichen Behandlungsaufwand dieser Fallgruppe im Verhältnis zur Bezugsleistung abbildet. Multipliziert mit dem Basisfallwert ergibt sie den Zahlbetrag, den die Krankenkasse für den jeweiligen Behandlungsfall schuldet (§ 17b KHG).

Berechnung und Bedeutung

Die Bewertungsrelation ist das Herzstück der DRG-Kalkulation. Sie wird vom InEK jährlich auf Basis der Kostenkalkulationsdaten einer repräsentativen Stichprobe von Krankenhäusern berechnet und im Fallpauschalen-Katalog bundeseinheitlich festgelegt. Eine Bewertungsrelation von 1,0 entspricht dabei der Bezugsleistung, auf die sich alle anderen Werte beziehen. Fälle mit einer Bewertungsrelation über 1,0 verursachen im Durchschnitt höhere Kosten als die Bezugsleistung, Fälle darunter entsprechend niedrigere.

Die Formel lautet: Zahlbetrag = Bewertungsrelation × Basisfallwert

Ein konkretes Beispiel aus dem aG-DRG-Katalog 2026: Die DRG F62A (Herzinsuffizienz mit äußerst schweren Komplikationen) hat eine Bewertungsrelation von 2,847. Bei einem Landesbasisfallwert von 4.200 Euro ergibt sich ein Zahlbetrag von 11.957,40 Euro. Die DRG F62C (Herzinsuffizienz ohne schwere Komplikationen) kommt hingegen auf eine Bewertungsrelation von 0,804, was bei gleichem Basisfallwert einem Zahlbetrag von 3.376,80 Euro entspricht. Der Unterschied von über 8.500 Euro zwischen beiden Fällen zeigt, wie stark die korrekte Kodierung der Nebendiagnosen und des Schweregrades den Erlös beeinflusst.

Bewertungsrelation im aG-DRG-System

Seit der Ausgliederung der Pflegepersonalkosten zum 1. Januar 2020 weist der InEK-Katalog für jeden Fall zwei getrennte Bewertungsrelationen aus: die aG-DRG-Bewertungsrelation für alle Kosten außer der direkten Pflege am Bett sowie die tagesbezogene Pflegebewertungsrelation aus dem separaten Pflegeerlöskatalog. Für die Berechnung des Gesamterlöses eines stationären Falls müssen beide Komponenten berücksichtigt werden (§ 17b KHG, § 6a KHEntgG).

Für 2026 hat das InEK erstmals zusätzlich einen zerlegten Katalog mit getrennten Vorhalte- und rDRG-Bewertungsrelationen veröffentlicht, der die geplante Umstellung im Rahmen der Krankenhausreform ab 2028 vorbereitet.

Das PKM bietet mit der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) und dem E-Learning DRG-Grundlagen für Ärzte praxisorientierte Schulungen zur DRG-Kalkulation und zur Bedeutung der Bewertungsrelation für den Krankenhauserlös.

FAQ

Warum unterscheiden sich die Bewertungsrelationen zwischen verschiedenen DRGs so stark?

Die Bewertungsrelation spiegelt die durchschnittlichen Fallkosten der jeweiligen DRG wider, wie sie aus der InEK-Kalkulation ermittelt werden. Intensivpflichtige Fälle mit langer Verweildauer oder teuren Implantaten erhalten hohe Bewertungsrelationen, unkomplizierte Kurzlieger entsprechend niedrige. Die Spanne reicht im aG-DRG-Katalog 2026 von unter 0,2 bis über 100 bei langzeitbeatmeten Patienten.

Kann ein Krankenhaus die Bewertungsrelation einer DRG beeinflussen?

Direkt nicht – die Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich und werden vom InEK festgelegt. Indirekt beeinflusst das Krankenhaus jedoch durch vollständige und korrekte Kodierung aller relevanten Nebendiagnosen den Schweregrad und damit die Zuordnung zu einer DRG mit höherer oder niedrigerer Bewertungsrelation. Fehlende oder fehlerhafte Kodierung führt zu Erlösverlusten.

Was ist der Unterschied zwischen Bewertungsrelation und Basisfallwert?

Die Bewertungsrelation ist bundeseinheitlich und fallgruppenspezifisch – sie beschreibt den relativen Aufwand eines Behandlungsfalls. Der Basisfallwert ist der landesspezifisch verhandelte Euro-Betrag, mit dem die Bewertungsrelation multipliziert wird. Änderungen am Basisfallwert wirken sich auf alle DRGs gleichmäßig aus, Änderungen an der Bewertungsrelation nur auf die betroffene DRG.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHEntgG – Pflegebudget. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__6a.html

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM