Glossar
Basisfallwert (Baserate)
Basisfallwert
Der Basisfallwert (auch: Landesbasisfallwert oder Baserate) bezeichnet den in Euro ausgedrückten Geldbetrag, mit dem das Relativgewicht einer DRG multipliziert wird, um den Vergütungsbetrag für einen stationären Behandlungsfall zu errechnen. Er wird jährlich auf Landesebene verhandelt, gilt für alle Krankenhäuser des jeweiligen Bundeslandes und bildet gemeinsam mit dem Relativgewicht die Grundlage der Fallpauschalenvergütung im aG-DRG-System.
Rechtsgrundlage und Verhandlungsverfahren
Die Rechtsgrundlage bildet § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), der die Vertragsparteien auf Landesebene verpflichtet, jährlich einen landesweit geltenden Basisfallwert für das folgende Kalenderjahr zu vereinbaren. Vertragsparteien sind die Landeskrankenhausgesellschaft sowie die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Kommt keine Einigung zustande, setzt eine Schiedsstelle den Wert fest.
Bei der Vereinbarung fließen mehrere Faktoren ein: der Veränderungsbedarf aus der jährlichen Kostenkalkulation des InEK, allgemeine Kostenentwicklungen, Wirtschaftlichkeitsreserven sowie seit 2024 auch Tariferhöhungen für Löhne und Gehälter, die über den regulären Veränderungswert hinausgehen (§ 10 Abs. 5 KHEntgG). Um eine übermäßige Spreizung zwischen den Ländern zu verhindern, gilt ein einheitlicher Basisfallwertkorridor nach § 10 Abs. 8 KHEntgG: Basisfallwerte unterhalb dieses Korridors werden an den unteren Grenzwert angeglichen.
Berechnung des Zahlbetrags
Die Entgelthöhe für eine Fallpauschale ergibt sich, indem das Relativgewicht (auch: Bewertungsrelation oder Caseweight) mit dem geltenden Landesbasisfallwert multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 KHEntgG):
Zahlbetrag = Relativgewicht × Basisfallwert
Konkretes Beispiel: Die DRG K60E weist im aG-DRG-Katalog 2024 ein Relativgewicht von 0,782 aus. Bei einem Landesbasisfallwert von 4.200 Euro ergibt sich ein Zahlbetrag von 3.284,40 Euro (0,782 × 4.200). In der Praxis sind zusätzlich tagesbezogene Pflegebewertungsrelationen aus dem Pflegebudget sowie gegebenenfalls Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge nach § 7 KHEntgG hinzuzurechnen.
Basisfallwert und Pflegebudget
Seit dem 1. Januar 2020 ist der Basisfallwert um die Pflegepersonalkosten bereinigt. Diese werden seither krankenhausindividuell über das Pflegebudget nach § 6a KHEntgG vergütet und fließen nicht mehr in die DRG-Kalkulation ein. Das „a" in der Bezeichnung aG-DRG steht für diese Ausgliederung. Der Basisfallwert deckt damit nur noch Sachkosten und nicht pflegebezogene Personalkosten ab.
Wer die Vergütungssystematik im stationären Bereich und ihre Auswirkungen auf das Medizincontrolling vertiefen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) sowie das E-Learning DRG-Grundlagen für Ärzte.
FAQ
Warum unterscheiden sich die Basisfallwerte zwischen den Bundesländern?
Der Basisfallwert wird auf Landesebene verhandelt und spiegelt regionale Kostenstrukturen, Tarifniveaus und historische Vergütungsunterschiede wider. Seit 2016 gleicht ein gesetzlicher Basisfallwertkorridor nach § 10 Abs. 8 KHEntgG extreme Abweichungen schrittweise an, trotzdem bestehen weiterhin Unterschiede von mehreren Hundert Euro zwischen den Bundesländern.
Gilt der Basisfallwert für alle Krankenhausleistungen?
Nein. Der Basisfallwert gilt ausschließlich für die über das aG-DRG-System abgerechneten Fallpauschalen. Nicht erfasst sind das Pflegebudget (tagesbezogene Pflegebewertungsrelationen nach § 6a KHEntgG), krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte nach § 6 KHEntgG sowie Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge nach § 7 KHEntgG.
Wie wirkt sich eine Veränderung des Basisfallwerts auf den Krankenhauserlös aus?
Steigt der Basisfallwert, steigen bei gleichem Relativgewicht alle DRG-Zahlbeträge proportional. Eine Erhöhung um 100 Euro erhöht bei einem Relativgewicht von 1,0 den Zahlbetrag um genau 100 Euro, bei einem Relativgewicht von 2,0 um 200 Euro. Umgekehrt verringern Absenkungen des Basisfallwerts die Erlöse für alle Fallpauschalen entsprechend.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 10 KHEntgG – Vereinbarung auf Landesebene. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__10.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHEntgG – Pflegebudget. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__6a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) – vollständiger Text. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/BJNR142200002.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026
Zuletzt aktualisiert: 23.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
