Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Nebendiagnose

Nebendiagnose

Die Nebendiagnose bezeichnet nach DKR D003 der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthalts entwickelt. Eine Diagnose darf als Nebendiagnose kodiert werden, wenn sie den Aufwand der Patientenversorgung durch therapeutische oder diagnostische Maßnahmen, erhöhten Pflege- und/oder Überwachungsaufwand beeinflusst hat (InEK/DKG, DKR 2026, D003).

Kodiervoraussetzungen nach DKR D003

DKR D003 definiert präzise, wann eine Diagnose als Nebendiagnose verschlüsselt werden darf. Eine Kodierung ist zulässig, wenn die Diagnose im Rahmen des stationären Aufenthalts therapeutische oder diagnostische Maßnahmen erfordert hat, oder wenn ein erhöhter Pflege- und/oder Überwachungsaufwand erforderlich war. Maßnahmen, die ausschließlich zur Überwachung einer Erkrankung ohne therapeutische Konsequenz durchgeführt werden, begründen hingegen keine Nebendiagnose. Diagnosen, die ausschließlich den stationären Aufenthalt veranlasst haben, werden als Hauptdiagnose kodiert und dürfen nicht zusätzlich als Nebendiagnose erscheinen.

Wichtig ist auch die zeitliche Komponente: Sowohl bei Aufnahme bereits vorliegende Erkrankungen als auch im Verlauf des Aufenthalts neu aufgetretene Komplikationen oder Begleiterkrankungen können als Nebendiagnosen kodiert werden, sofern sie die beschriebenen Kodiervoraussetzungen erfüllen.

Erlösrelevanz durch den CCL-PCCL-Mechanismus

Nebendiagnosen sind im aG-DRG-System unmittelbar erlösrelevant. Jeder kodierten Nebendiagnose wird ein fallgruppenspezifischer CCL-Wert (Complication or Comorbidity Level) zugeordnet, der ihren Beitrag zum Behandlungsaufwand innerhalb der jeweiligen Basis-DRG quantifiziert. Aus den CCL-Werten aller Nebendiagnosen eines Falls berechnet der Grouper den PCCL (Patient Clinical Complexity Level) als aggregierten Schweregradwert. Der PCCL bestimmt, in welche Schweregradausprägung einer Basis-DRG der Fall eingruppiert wird – und damit die Bewertungsrelation und den erzielbaren Erlös.

Ein konkretes Beispiel: Ein Patient wird mit der Hauptdiagnose I21.09 (akuter Myokardinfarkt) aufgenommen. Als Nebendiagnosen werden kodiert: N18.3 (chronische Nierenerkrankung, Stadium 3; CCL 1 in dieser Basis-DRG), E11.10 (Diabetes mellitus Typ 2 mit Ketoazidose ohne Koma; CCL 2) und I50.01 (systolische Herzinsuffizienz, akut; CCL 3). Die PCCL-Aggregation dieser drei Nebendiagnosen ergibt einen Gesamtschweregrad, der die Zuordnung zur höherwertigen DRG-Schweregradausprägung ermöglicht. Würde die Herzinsuffizienz nicht kodiert, sänke der PCCL und der Fall würde einer niedrigeren Schweregradausprägung zugeordnet – mit entsprechend geringerem Erlös.

Vollständige Dokumentation als Kodiervoraussetzung

Die Nebendiagnose ist keine selbständige Kodierentscheidung der Kodierfachkraft, sondern setzt stets eine entsprechende ärztliche Dokumentation im Krankenblatt, im Arztbrief oder in der Pflegedokumentation voraus. Fehlt die Dokumentation, darf die Diagnose nicht kodiert werden – auch wenn sie klinisch offensichtlich ist. Die Zusammenarbeit zwischen ärztlichem Dienst, Pflege und Kodierfachkraft zur Sicherstellung einer vollständigen und regelkonformen Dokumentation ist daher ein Kernaufgabenfeld des Medizincontrollings.

Das PKM behandelt die korrekte Nebendiagnoseauswahl, die Wechselwirkung mit dem CCL-PCCL-Mechanismus und die typischen Kodierkonstellationen in der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) sowie in allen fachspezifischen E-Learnings, beispielsweise Kodierung Kardiologie und Kodierung Intensivmedizin.

FAQ

Wie viele Nebendiagnosen dürfen je Fall kodiert werden?

Es gibt keine gesetzliche Höchstgrenze für die Anzahl der Nebendiagnosen. Technisch erlaubt der Datensatz nach § 301 SGB V eine sehr große Zahl an Nebendiagnosepositionen. Maßgeblich ist ausschließlich, ob jede kodierte Diagnose die Kodiervoraussetzungen nach DKR D003 erfüllt. Sowohl Unterkodierung (fehlende relevante Nebendiagnosen) als auch Überkodierung (Diagnosen ohne Kodiervoraussetzung) können im Rahmen einer MD-Prüfung beanstandet werden.

Darf eine Diagnose, die nur in der Anamnese erwähnt wird, als Nebendiagnose kodiert werden?

Nein. Eine Diagnose aus der Eigenanamnese des Patienten darf nur dann als Nebendiagnose kodiert werden, wenn sie während des stationären Aufenthalts therapeutische oder diagnostische Konsequenzen hatte oder einen erhöhten Pflege- und Überwachungsaufwand verursachte. Eine rein anamnestisch erhobene, während des Aufenthalts nicht weiter relevante Vorerkrankung darf nach DKR D003 nicht kodiert werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Nebendiagnose und einer Komplikation?

Beide können als Nebendiagnosen kodiert werden, wenn die Kodiervoraussetzungen erfüllt sind. Komplikationen entstehen ursächlich im Zusammenhang mit der Behandlung (z. B. postoperative Wundinfektion), während Komorbiditäten bereits vorbestehende Erkrankungen sind. Im CCL-System werden beide gleich behandelt; die CCL-Einstufung richtet sich nach dem Ressourcenverbrauch, nicht nach der Kausalität.

Quellenverzeichnis

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) & Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). (2025, 20. November). Deutsche Kodierrichtlinien Version 2026 – DKR D003 Nebendiagnosen. g-drg.de. https://www.g-drg.de/content/download/17438/file/Deutsche_Kodierrichtlinien_Version_2026_251120.pdf

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Definitionshandbuch: CCL-Matrix und Nebendiagnosengewichtung. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/definitionshandbuch

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM