Glossar
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- I
- K
- L
- M
- N
- O
- P
- Q
- R
- S
- T
- U
- V
- W
- Z
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- I
- K
- L
- M
- N
- O
- P
- Q
- R
- S
- T
- U
- V
- W
- Z
- A
- B
- C
- D
- E
- F
- G
- H
- I
- K
- L
- M
- N
- O
- P
- Q
- R
- S
- T
- U
- V
- W
- Z
Verlegungsabschlag
Verlegungsabschlag
Der Verlegungsabschlag ist eine tagesbezogene Minderung der DRG-Fallpauschale, die bei externer Verlegung eines Patienten in ein anderes Krankenhaus sowohl beim verlegenden als auch beim aufnehmenden Krankenhaus greift, sofern die mittlere Verweildauer (MVD) im jeweiligen Haus unterschritten wird. Er ist in § 3 der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) geregelt, die auf Grundlage von § 9 KHEntgG zwischen GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und DKG jährlich abgeschlossen wird (InEK, FPV 2026).
Definition der Verlegung und Rechtsgrundlage
Eine Verlegung im Sinne der FPV liegt dann vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind. Wird ein Patient am gleichen Tag aufgenommen und verlegt, gilt dieser Tag als Aufnahmetag. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az.: B 1 KR 27/23 R) zudem klargestellt, dass bei Verlegung eines Patienten aus einer teilstationären Behandlung in die vollstationäre Behandlung kein Verlegungsabschlag nach § 3 FPV zu zahlen ist.
Verlegungsabschlag beim verlegenden Krankenhaus
Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Die Höhe des Abschlags je Tag wird ermittelt, indem die bei Versorgung in einer Hauptabteilung geltende Bewertungsrelation der zugeordneten DRG durch die mittlere Verweildauer dividiert wird. Dieser tagesbezogene Abschlagswert wird mit der Anzahl der Unterschreitungstage multipliziert und vom Gesamterlös abgezogen.
Gemindeter DRG-Erlös = (Bewertungsrelation – (Anzahl Abschlagstage × Bewertungsrelation ÷ MVD)) × LBFW
Ein konkretes Beispiel: Ein Patient mit einer DRG-Bewertungsrelation von 6,308 und einer MVD von 10 Tagen wird nach 2 Tagen in ein anderes Krankenhaus verlegt. Die Unterschreitung beträgt 8 Tage. Bewertungsrelation je Abschlagstag: 6,308 ÷ 10 = 0,6308 × 8 = 5,046. Der verlegende Erlös: (6,308 – 5,046) × LBFW. Die Fallpauschale wird damit auf den tatsächlichen Ressourcenverbrauch des kurzen Aufenthalts reduziert.
Verlegungsabschlag beim aufnehmenden Krankenhaus
Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte der vorangegangene voll- oder teilstationäre Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen. Durch den Abschlag beim aufnehmenden Krankenhaus wird verhindert, dass dieses die volle Fallpauschale erzielt, obwohl es den Patienten nach kurzer Zeit weiterverlegt.
Steuerungszweck
Der Verlegungsabschlag bildet den tatsächlichen Ressourcenverbrauch beider beteiligter Häuser ab und verhindert, dass durch geschickte Verlegungsstrategien doppelte volle DRG-Erlöse generiert werden, ohne dass der jeweilige Behandlungsaufwand dem Erlös entspricht. Er ist damit kein Mittel zur Verlängerung stationärer Aufenthalte, sondern ein vergütungssystematisches Instrument zur proportionalen Verteilung der Fallpauschale auf die tatsächliche Behandlungszeit.
Das PKM behandelt Verlegungsabschläge und Fallzusammenführungsregeln in der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) und in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Gilt der Verlegungsabschlag auch bei Rückverlegung in dasselbe Krankenhaus?
Wird ein Patient aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum des ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Fallzusammenführungsregelungen nach § 2 FPV anzuwenden und gegebenenfalls bereits abgerechnete Entgelte zu stornieren.
Unterscheidet sich der Verlegungsabschlag vom Kurzliegerabschlag?
Ja. Der Kurzliegerabschlag greift bei jeder Entlassung unterhalb der Unteren Grenzverweildauer (UGV), unabhängig davon, ob eine Verlegung stattfindet. Der Verlegungsabschlag greift spezifisch bei externer Verlegung, wenn die MVD – nicht die UGV – unterschritten wird, und gilt für beide beteiligten Häuser. Bei Verlegungen gilt: Für Fallpauschalen mit externem Verlegungsabschlag wird keine separate Berechnung für die Unterschreitung der UGV beim verlegenden Krankenhaus ausgewiesen.
Was passiert, wenn das aufnehmende Krankenhaus den Patienten nach kurzer Zeit weitergibt?
Bei einer Weiterverlegung durch das aufnehmende Krankenhaus greift wieder die Abschlagsregelung nach § 3 Abs. 1 FPV. Bei einer frühzeitigen endgültigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist hingegen die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3 FPV anzuwenden.
Quellenverzeichnis
GKV-Spitzenverband, PKV-Verband & Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). (2025, 26. September). Fallpauschalenvereinbarung (FPV 2026) – § 3 Abschläge bei Verlegung. g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalenvereinbarung
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 9 KHEntgG – Vereinbarungen auf Bundesebene. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__9.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
