Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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KHEntgG – Krankenhausentgeltgesetz

Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ist das zentrale Bundesgesetz zur Vergütung stationärer Krankenhausleistungen. Es trat zum 1. Januar 2003 in Kraft und regelt gemeinsam mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die Finanzierung der somatischen Krankenhäuser in Deutschland. Das KHEntgG bildet die gesetzliche Grundlage für das aG-DRG-System, den Basisfallwert, das Pflegebudget und die Datenübermittlungspflichten der Krankenhäuser (Volltext KHEntgG, gesetze-im-internet.de).

Entstehung und Abgrenzung zum KHG

Das KHEntgG wurde durch das Fallpauschalengesetz (FPG) vom 23. April 2002 eingeführt und trat für die meisten Regelungen zum 1. Januar 2003 in Kraft. Es ergänzt das KHG, das die grundsätzliche Finanzierungssystematik der dualen Krankenhausfinanzierung regelt: Das KHG ist für Investitionskosten und die Grundstrukturen der Krankenhausplanung zuständig, während das KHEntgG die laufende Betriebskostenvergütung durch die Krankenkassen gestaltet. Das KHEntgG gilt ausschließlich für somatische Krankenhäuser; für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gilt das Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) in Verbindung mit § 17d KHG.

Regelungsbereiche des KHEntgG

Das KHEntgG enthält die wesentlichen Vorschriften für die stationäre Abrechnung im Überblick:

§ 4 KHEntgG regelt das Erlösbudget und die Erlössummen, die Krankenhäuser mit den Krankenkassen jährlich verhandeln. § 6 KHEntgG schafft die Grundlage für krankenhausindividuell vereinbarte Entgelte, darunter neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) nach Absatz 2. § 6a KHEntgG regelt das Pflegebudget, das seit dem 1. Januar 2020 die Pflegepersonalkosten aus dem aG-DRG-System ausgliedert und krankenhausindividuell vergütet. § 9 KHEntgG regelt die Vereinbarungen auf Bundesebene zwischen GKV-Spitzenverband, DKG und PKV-Verband, darunter die jährliche Fallpauschalenvereinbarung. § 10 KHEntgG regelt die Vereinbarung des Landesbasisfallwerts und des Bundesbasisfallwertkorridors. § 11 KHEntgG bestimmt die Vereinbarung des krankenhausindividuellen Erlösbudgets zwischen Krankenhaus und Krankenkassen. § 21 KHEntgG verpflichtet Krankenhäuser zur jährlichen Übermittlung fallbezogener Daten an das InEK als Grundlage für die DRG-Kalkulation.

Bedeutung für die Krankenhauspraxis

Das KHEntgG ist das täglich relevanteste Gesetz im stationären Medizincontrolling. Es definiert, welche Entgelte abgerechnet werden dürfen (§ 7 KHEntgG: Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Pflegeentgelte, krankenhausindividuelle Entgelte), unter welchen Bedingungen Mehr- und Mindererlösausgleiche greifen und wie Daten an Krankenkassen und InEK zu übermitteln sind.

Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus behandelt im Budgetjahr 2026 mehr Fälle als vereinbart. Der dadurch erzielte Mehrerlös wird nach § 4 KHEntgG nicht vollständig behalten, sondern zu einem gesetzlich festgelegten Anteil mit den Krankenkassen ausgeglichen. Umgekehrt sind Mindererlöse ebenfalls auszugleichen. Diese Mehr- und Mindererlösausgleiche sind ein zentrales Steuerungselement des KHEntgG, das Krankenhäuser zur Einhaltung vereinbarter Leistungsvolumina anhält.

Das PKM bietet mit der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) eine umfassende Schulung zu den Budgetverhandlungen, Entgeltformen und Abrechnungsregelungen nach KHEntgG sowie im DRG-Update eine jährliche Aktualisierung zu den aktuellen Änderungen.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen KHEntgG und KHG?

Das KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) regelt die duale Finanzierungssystematik: Investitionskosten werden durch die Bundesländer gefördert, Betriebskosten von den Krankenkassen getragen. Das KHEntgG konkretisiert die Betriebskostenvergütung: Es regelt das DRG-System, den Basisfallwert, die Budgetverhandlungen und die Datenlieferpflichten. Beide Gesetze sind eng verzahnt – viele KHEntgG-Paragrafen verweisen auf Ermächtigungsgrundlagen im KHG.

Gilt das KHEntgG auch für psychiatrische Krankenhäuser?

Nein. Das KHEntgG gilt nur für somatische Krankenhäuser, die nach § 17b KHG nach dem DRG-System abrechnen. Psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, die nach dem PEPP-System vergütet werden, fallen unter das Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) in Verbindung mit § 17d KHG. Häuser mit gemischtem Leistungsangebot wenden beide Entgeltsysteme parallel an.

Wann werden die Vereinbarungen nach KHEntgG für das neue Jahr abgeschlossen?

Die bundesweite Fallpauschalenvereinbarung (FPV) nach § 9 KHEntgG wird jährlich im Herbst zwischen GKV-Spitzenverband, DKG und PKV-Verband für das folgende Kalenderjahr abgeschlossen. Die krankenhausindividuellen Budgetvereinbarungen nach § 11 KHEntgG werden hingegen zwischen dem einzelnen Krankenhaus und den Krankenkassen verhandelt, häufig erst im laufenden oder sogar im Folgejahr – was zu vorläufigen Rechnungen und nachträglichen Ausgleichszahlungen führt.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) – vollständiger Text. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHEntgG – Pflegebudget. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__6a.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 9 KHEntgG – Vereinbarungen auf Bundesebene. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__9.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 21 KHEntgG – Übermittlung und Nutzung von Daten. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__21.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM