Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Krankenhaustransparenzgesetz

Krankenhaustransparenzgesetz

Das Krankenhaustransparenzgesetz – vollständiger Name: Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz – wurde am 19. Oktober 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen, passierte nach dem Vermittlungsausschuss am 22. März 2024 den Bundesrat und trat am 28. März 2024 in Kraft (BMG, Krankenhaustransparenzgesetz). Es schafft ein öffentlich zugängliches Transparenzverzeichnis der deutschen Krankenhäuser und verpflichtet diese zur Übermittlung standortbezogener Leistungs- und Qualitätsdaten an das InEK und das IQTIG.

Das Krankenhaus-Transparenzverzeichnis

Kern des Gesetzes ist ein interaktives Online-Verzeichnis, das seit dem 1. Mai 2024 vom BMG unter bundesgesundheitsministerium.de veröffentlicht wird. Es gibt der Bevölkerung erstmals strukturierte und einrichtungsbezogene Informationen an die Hand, die eine qualitätsorientierte Krankenhauswahl ermöglichen sollen. Das Verzeichnis enthält für jeden Krankenhausstandort Fallzahlen differenziert nach 65 Leistungsgruppen, Angaben zum vorgehaltenen ärztlichen und pflegerischen Personal, Qualitätsindikatoren aus der externen Qualitätssicherung sowie eine Einordnung jedes Standorts in eine bundeseinheitliche Versorgungsstufe (Level) auf Basis der vorgehaltenen Leistungsgruppen – von der wohnortnahen Grundversorgung bis zur Maximalversorgung durch Universitätskliniken.

Die Daten werden von den Krankenhäusern quartalsweise an das InEK übermittelt. Das InEK übernimmt die vorläufige Leistungsgruppenzuordnung und das IQTIG bereitet die Daten für das Verzeichnis auf. Das Transparenzverzeichnis ist konzeptionell eng mit der Leistungsgruppensystematik des KHVVG verknüpft, entfaltet jedoch nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine eigene planungsrechtliche Wirkung: Die Versorgungsstufen-Zuordnung im Verzeichnis hat keine Auswirkungen auf die Planungshoheit der Länder.

Datenmeldepflichten für Krankenhäuser

Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz werden alle Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, dem InEK standortbezogene Angaben zu ärztlichem Personal und zu den erbrachten Leistungsgruppen zu übermitteln. Diese Datenlieferpflicht ergänzt die bestehende Übermittlung nach § 21 KHEntgG und schafft eine umfassendere Datenbasis für Vergleiche zwischen Krankenhausstandorten. Die Daten werden regelmäßig aktualisiert, um die Aktualität des Verzeichnisses zu gewährleisten.

Kurzfristige Liquiditätshilfen und Abgrenzung zum Transformationsfonds

Im Rahmen der Einigung im Vermittlungsausschuss wurden den Krankenhäusern zur Abwehr eines akuten Krankenhaussterbens kurzfristige Liquiditätshilfen in Höhe von rund 6 Milliarden Euro zugesagt. Diese sollten die wirtschaftlich schwierige Überbrückungsphase bis zur vollständigen Umsetzung der Krankenhausreform abfedern.

Abzugrenzen ist das Krankenhaustransparenzgesetz vom Transformationsfonds, der durch das KHVVG (Dezember 2024) nach § 12b KHG eingerichtet wurde. Der Transformationsfonds hat ein Gesamtvolumen von bis zu 50 Milliarden Euro (25 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds der GKV sowie 25 Milliarden Euro Kofinanzierung durch die Länder) und eine Laufzeit von zehn Jahren. Er fördert strukturelle Umbauprozesse wie Krankenhausschließungen in überversorgten Regionen, Zusammenschlüsse, Umwandlungen in sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen und telemedizinische Netzwerkstrukturen. Der Transformationsfonds ist damit nicht Bestandteil des Krankenhaustransparenzgesetzes, sondern ein eigenständiges Instrument der Krankenhausreform nach KHVVG.

Das PKM bereitet die praktischen Auswirkungen der Transparenzpflichten und der Krankenhausreform auf Medizincontrolling und Krankenhausmanagement in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) auf.

FAQ

Müssen alle Krankenhäuser am Transparenzverzeichnis teilnehmen?

Ja. Das Gesetz verpflichtet alle zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V zur Übermittlung der erforderlichen Daten an das InEK. Die Teilnahme ist keine freiwillige Selbstauskunft, sondern eine gesetzliche Meldepflicht.

Hat das Transparenzverzeichnis Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder?

Ausdrücklich nicht. Das Gesetz stellt klar, dass die Leistungsgruppen- und Leveleinteilungen im Verzeichnis keinerlei Auswirkungen auf die Planungshoheit der Länder haben. Planungsrechtliche Konsequenzen entstehen erst durch die Leistungsgruppenzuweisung im Rahmen der KHVVG-Reform nach § 6a KHG.

Was unterscheidet das Transparenzverzeichnis von den bisherigen Qualitätsberichten der Krankenhäuser?

Die bestehenden Qualitätsberichte nach § 136b SGB V werden jährlich vom IQTIG aufbereitet und enthalten vor allem QS-Verfahrensdaten. Das Transparenzverzeichnis ergänzt diese Informationen um Leistungsgruppendaten, Personalangaben und eine einheitliche Versorgungsstufen-Einordnung in einem interaktiven, für Laien verständlichen Format und wird quartalsweise aktualisiert.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2024, 28. März). Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz). bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhaustransparenzgesetz

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 12b KHG – Transformationsfonds (i. d. F. des KHVVG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__12b.html

Deutscher Bundestag. (2023, 19. Oktober). Bundestag beschließt Krankenhaustransparenzgesetz – Drucksache 20/8408. bundestag.de. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw42-de-krankenhaustransparenzgesetz-971424

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM