Glossar
Krankenhausplanung
Krankenhausplanung
Krankenhausplanung bezeichnet den hoheitlichen Planungsprozess der deutschen Bundesländer, mit dem eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche stationäre Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden soll. Die Rechtsgrundlage bildet § 6 KHG, der die Länder zur Aufstellung von Krankenhausplänen und Investitionsprogrammen verpflichtet. Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5. Dezember 2024 wird die bisherige Planung nach Bettenkapazitäten und Fachabteilungen ab 2027 durch eine bundesweit einheitliche Leistungsgruppensystematik nach § 6a KHG abgelöst.
Rechtliche Grundlage und Kompetenzverteilung
Die Krankenhausplanung ist eine originäre Aufgabe der Bundesländer. Nach § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf. Ziel ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern. Jedes Land verfügt über ein eigenes Landeskrankenhausgesetz, das die Planungsverfahren und Zulassungsbedingungen für Kliniken im Detail regelt.
Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Bundeslandes wird ein Krankenhaus als sogenanntes Plankrankenhaus nach § 108 Nr. 2 SGB V zugelassen und ist berechtigt, gesetzlich Versicherte stationär zu behandeln. Die Aufnahme erfolgt durch Feststellungsbescheid der zuständigen Landesbehörde; einen Rechtsanspruch auf Aufnahme haben Krankenhäuser nicht. Gegenüber zugelassenen Plankrankenhäusern sind die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten verpflichtet.
Zuständig für die Aufstellung des Krankenhausplans ist in den meisten Ländern ein Landesausschuss für Krankenhausplanung, in dem neben der Landesbehörde die Landeskrankenhausgesellschaft und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen mitwirken.
Bisherige Planungssystematik: Betten und Fachabteilungen
Bis zum Inkrafttreten der KHVVG-Reform erfolgte die Krankenhausplanung in den meisten Bundesländern auf Basis von Bettenzahlen, Versorgungsstufen (Grundversorgung, Regelversorgung, Schwerpunktversorgung, Maximalversorgung) und genehmigten Fachabteilungen. Der Krankenhausplan wies jedem Haus die genehmigten Fachgebiete und die Planbettenzahl aus. Diese Systematik wurde zunehmend kritisiert, weil sie Mengenanreize setzte, Qualitätsvorgaben kaum berücksichtigte und die tatsächliche Leistungsstruktur von Krankenhäusern unzureichend abbildete.
Neue Planungssystematik ab 2027: Leistungsgruppen nach KHVVG
Das KHVVG vom 5. Dezember 2024 leitet einen grundlegenden Systemwechsel in der Krankenhausplanung ein. Nach § 6a KHG weisen die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden den Krankenhäusern ab 2027 Leistungsgruppen zu, die bundesweit einheitliche Struktur- und Qualitätsvorgaben definieren. Nur Krankenhäuser, denen eine Leistungsgruppe zugewiesen wurde und die deren Mindestvoraussetzungen erfüllen, dürfen die entsprechenden Leistungen erbringen, abrechnen und erhalten die neu eingeführte Vorhaltekostenvergütung.
Jede Leistungsgruppe ist mit spezifischen Qualitätskriterien verknüpft, die Personalausstattung, apparative Ausstattung und Mindestfallzahlen umfassen. Vor der Zuweisung hat die zuständige Landesbehörde den Medizinischen Dienst (MD) mit der Prüfung der Qualitätskriterien zu beauftragen. Ein neu eingerichteter Leistungsgruppenausschuss (LGA) unter gemeinsamer Leitung von Bund und Ländern entwickelt die Qualitätsvorgaben der Leistungsgruppen weiter.
Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus, das bislang eine allgemeinchirurgische Abteilung mit genehmigtem Planbettpflege betrieb, muss ab 2027 für jede Leistungsgruppe – etwa Allgemeinchirurgie Level 1 oder Viszeralchirurgie – nachweisen, dass es die hinterlegten Strukturvorgaben erfüllt. Fehlt beispielsweise eine erforderliche 24/7-Facharztpräsenz oder ein notwendiges apparatives Merkmal, erhält das Haus diese Leistungsgruppe nicht zugewiesen und darf die entsprechenden Leistungen nicht mehr erbringen und abrechnen.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) eine praxisnahe Schulung, die die Auswirkungen der KHVVG-Reform auf Leistungsplanung, Erlösstruktur und strategisches Klinikmanagement behandelt.
FAQ
Hat ein Krankenhaus einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan?
Nein. Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist eine behördliche Ermessensentscheidung. Krankenhäuser können Aufnahme beantragen, haben aber keinen Rechtsanspruch. Bei Ablehnung steht ihnen der Klageweg offen. Mit der KHVVG-Reform wird die Aufnahme in den Krankenhausplan zunehmend an den Nachweis leistungsgruppenbezogener Qualitätskriterien geknüpft.
Was passiert mit Krankenhäusern, die die Qualitätskriterien für eine Leistungsgruppe nicht erfüllen?
Erfüllt ein Krankenhaus die Mindestvoraussetzungen für eine Leistungsgruppe nicht, wird ihm diese nicht zugewiesen. Es darf die betreffenden Leistungen dann nicht mehr erbringen und abrechnen und erhält keine Vorhaltekostenvergütung für diese Leistungsgruppe. Das kann strukturell zur Konzentration bestimmter Leistungen auf spezialisierte Zentren führen und kleine Häuser in ihrer Existenz gefährden.
Können Länder bei der Umsetzung der Leistungsgruppen voneinander abweichen?
Die Leistungsgruppen und ihre bundeseinheitlichen Qualitätskriterien werden vom Bund im KHG und in Rechtsverordnungen definiert. Den Ländern verbleibt jedoch Spielraum bei der konkreten Zuweisung, bei regionalen Bedarfserwägungen und beim Zeitplan der Umsetzung. So hat Baden-Württemberg etwa bereits im März 2026 einen neuen Landeskrankenhausplan nach Leistungsgruppen beschlossen, während andere Länder noch in der Vorbereitungsphase sind.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6 KHG – Krankenhausplan und Investitionsprogramme. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__6.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6a KHG – Zuweisung von Leistungsgruppen (i. d. F. des KHVVG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__6a.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 108 SGB V – Zugelassene Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__108.html
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2024, 5. Dezember). Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG). bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
