Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

LHM – Langfristiger Heilmittelbedarf

LHM – Langfristiger Heilmittelbedarf

Der langfristige Heilmittelbedarf (LHM) bezeichnet den dauerhaften Bedarf an Heilmitteln bei schweren, langwierigen Erkrankungen. Verordnungen im Rahmen eines langfristigen Heilmittelbedarfs werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt und schützen so vor Regressen.

Menschen mit schweren funktionellen oder strukturellen Schädigungen – etwa nach schwerem Schlaganfall oder bei bestimmten neurologischen Erkrankungen – benötigen oft dauerhaft Heilmittel über die im Heilmittelkatalog als Orientierung genannten Mengen hinaus. Für diese Fälle sieht § 32 Abs. 1a SGB V den langfristigen Heilmittelbedarf vor. Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL).

Welche schweren Schädigungen einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, legt der G-BA in einer Diagnoseliste fest (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie). Liegt eine gelistete Diagnose vor, ist der langfristige Bedarf ohne weitere Prüfung anzunehmen; die Verordnungen werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt. Liegt eine vergleichbar schwere, aber nicht gelistete Diagnose vor, kann der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Anerkennung stellen; entscheidet die Kasse nicht fristgerecht, gilt die Genehmigung als erteilt.

Der LHM ist vom besonderen Verordnungsbedarf (BVB) zu unterscheiden: Beide entlasten den Arzt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung, beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Praktisch sind beide – neben der Blankoverordnung – zentrale Bausteine des Regressschutzes bei Heilmitteln.

Verwandte Begriffe sind der besondere Verordnungsbedarf (BVB), die Heilmittelverordnung und die Heilmittel-Richtlinie.

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FAQ

Wann liegt ein langfristiger Heilmittelbedarf vor?

Wenn eine schwere, langwierige funktionelle oder strukturelle Schädigung einen dauerhaften Heilmittelbedarf begründet. Bei den in Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie gelisteten Diagnosen ist er ohne weitere Prüfung anzunehmen; bei vergleichbar schweren, nicht gelisteten Diagnosen entscheidet die Krankenkasse auf Antrag.

Was bringt die Anerkennung eines langfristigen Heilmittelbedarfs?

Die entsprechenden Heilmittelverordnungen werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung berücksichtigt und belasten das Prüfvolumen des Arztes nicht. Zugleich ermöglicht der langfristige Bedarf eine kontinuierliche Versorgung über die orientierenden Mengen des Heilmittelkatalogs hinaus.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 32 Heilmittel. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__32.html

Gemeinsamer Bundesausschuss. (2026). Heilmittel-Richtlinie, Anlage 2 (Diagnoseliste langfristiger Heilmittelbedarf). https://www.g-ba.de/richtlinien/12/

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM