Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Blankoverordnung

Blankoverordnung

Die Blankoverordnung ist eine Form der Heilmittelverordnung, bei der der Arzt nur die Diagnose und die Leitsymptomatik vorgibt, während der Therapeut die Auswahl des Heilmittels, die Behandlungsfrequenz und die Behandlungsmenge bestimmt. Sie verlagert die therapeutische Entscheidung auf den Heilmittelerbringer.

Bei der klassischen Heilmittelverordnung legt der Arzt Heilmittel, Menge und Frequenz fest. Die Blankoverordnung dreht diese Aufgabenteilung teilweise um: Der Arzt stellt die Diagnose, ordnet die passende Diagnosegruppe und Leitsymptomatik nach dem Heilmittelkatalog zu und verordnet „blanko"; der Therapeut entscheidet innerhalb dieses Rahmens eigenverantwortlich über das konkrete Heilmittel, die Frequenz und die Behandlungsmenge. Gesetzlich verankert ist die Blankoverordnung in § 125a SGB V; die nähere Ausgestaltung regelt § 13a der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL).

Ziel ist es, die fachliche Kompetenz der Therapeuten stärker zu nutzen und den ärztlichen Steuerungsaufwand zu verringern. Für welche Diagnosen die Blankoverordnung möglich ist, ergibt sich aus den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie; die KBV weist sie in ihrer zusammenfassenden Übersicht zu langfristigem Heilmittelbedarf, besonderem Verordnungsbedarf und Blankoverordnung aus.

Für die Wirtschaftlichkeit ist bedeutsam, dass bei der Blankoverordnung die Verantwortung für die Menge beim Therapeuten liegt. Für den Arzt verändert sich dadurch die Perspektive in der Verordnungsprüfung; in medizinisch begründeten Fällen kann er auf die Blankoverordnung verzichten und wie gewohnt selbst über das Heilmittel entscheiden.

Verwandte Begriffe sind die Heilmittelverordnung, die Heilmittel-Richtlinie und der Heilmittelkatalog.

Die Blankoverordnung und ihre Folgen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Was gibt der Arzt bei einer Blankoverordnung vor?

Die Diagnose sowie die Diagnosegruppe und Leitsymptomatik nach dem Heilmittelkatalog. Das konkrete Heilmittel, die Behandlungsfrequenz und die Menge bestimmt der Therapeut innerhalb dieses Rahmens eigenverantwortlich.

Ist die Blankoverordnung verpflichtend?

Nein. Sie ist für bestimmte Diagnosen möglich, nicht zwingend. In medizinisch begründeten Fällen kann der Arzt auf die Blankoverordnung verzichten und das Heilmittel samt Frequenz und Menge wie bei der klassischen Verordnung selbst festlegen.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 125a Blankoverordnung von Heilmitteln. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__125a.html

Gemeinsamer Bundesausschuss. (2026). Heilmittel-Richtlinie, § 13a Blankoverordnung. https://www.g-ba.de/richtlinien/12/

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM