Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

BVB – Besonderer Verordnungsbedarf

BVB – Besonderer Verordnungsbedarf

Der besondere Verordnungsbedarf (BVB) ist ein Mehrbedarf an Heilmitteln bei bestimmten schweren Erkrankungen, der bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung verordneter Heilmittel aus dem Prüfvolumen herausgerechnet wird. Er schützt Ärzte vor Regressen, wenn Patienten überdurchschnittlich viele Heilmittel benötigen.

Patienten mit besonders schweren Erkrankungen – etwa Multipler Sklerose oder bestimmten rheumatischen Erkrankungen – benötigen häufig deutlich mehr Heilmittel als im Heilmittelkatalog als Orientierung vorgesehen. Damit der behandelnde Arzt dafür nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfung gerät, hat der Gesetzgeber den besonderen Verordnungsbedarf geschaffen. Rechtsgrundlage ist § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V in Verbindung mit den Rahmenvorgaben für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen.

Welche Diagnosen einen besonderen Verordnungsbedarf begründen, legen KBV und GKV-Spitzenverband in einer bundesweiten Diagnoseliste fest. Liegt eine gelistete Diagnose vor, werden die entsprechenden Heilmittelverordnungen bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nicht dem Arzt angelastet – sie zählen nicht in das geprüfte Verordnungsvolumen. Der Arzt kennzeichnet die betreffende Verordnung entsprechend.

Der BVB ist vom langfristigen Heilmittelbedarf (LHM) abzugrenzen: Beide rechnen Heilmittel aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung heraus, beruhen aber auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und Diagnoselisten. Die KBV stellt beide Listen – samt der Diagnosen für die Blankoverordnung – in einer zusammenfassenden Übersicht bereit.

Verwandte Begriffe sind der langfristige Heilmittelbedarf (LHM), die Heilmittelverordnung und der Regressschutz.

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FAQ

Was bewirkt ein besonderer Verordnungsbedarf?

Er nimmt die Heilmittelverordnungen für bestimmte schwere Erkrankungen aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung heraus. Liegt eine in der Diagnoseliste genannte Diagnose vor, zählen die entsprechenden Verordnungen nicht in das geprüfte Volumen – der Arzt ist insoweit vor einem Regress geschützt.

Worin unterscheidet sich BVB vom langfristigen Heilmittelbedarf?

Beide rechnen Heilmittel aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung heraus. Der langfristige Heilmittelbedarf beruht auf § 32 Abs. 1a SGB V und der Diagnoseliste der Heilmittel-Richtlinie (Anlage 2); der besondere Verordnungsbedarf auf § 106b Abs. 2 SGB V und einer Diagnoseliste von KBV und GKV-Spitzenverband.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__106b.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Langfristiger Heilmittelbedarf / besonderer Verordnungsbedarf / Blankoverordnung. https://www.kbv.de/documents/praxis/verordnungen/heilmittel/heilmittel-diagnoseliste.pdf

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM