Glossar
Heilmittelverordnung
Heilmittelverordnung
Die Heilmittelverordnung ist die ärztliche Verordnung von Heilmitteln – etwa Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie – zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erfolgt auf einem bundeseinheitlichen Formular nach den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie.
Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen nicht-ärztlicher Therapeuten und Bestandteil der Krankenbehandlung nach § 32 SGB V. Der Vertragsarzt verordnet sie auf dem Formular 13 (Heilmittelverordnung). Rahmen und Inhalt der Verordnung bestimmt die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses mit dem Heilmittelkatalog.
Eine Verordnung muss die maßgebliche Diagnose, die Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik nach dem Heilmittelkatalog, das Heilmittel sowie Behandlungsmenge und Frequenz enthalten. Der Heilmittelkatalog gibt dafür orientierende Mengen vor; er ist keine starre Obergrenze, sondern eine Orientierung, die in begründeten Fällen überschritten werden kann – insbesondere bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf.
Eine besondere Form ist die Blankoverordnung nach § 13a HeilM-RL: Hier gibt der Arzt Diagnose und Leitsymptomatik vor, während der Therapeut die Auswahl des Heilmittels, die Frequenz und die Behandlungsmenge bestimmt. Wirtschaftlich unterliegt die Heilmittelverordnung der Verordnungsprüfung; eine saubere Indikationsstellung und die Nutzung der Schutztatbestände sind daher wichtig.
Verwandte Begriffe sind der Heilmittelkatalog, die Heilmittel-Richtlinie und die Blankoverordnung.
Die Heilmittelverordnung und ihre Prüfung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Auf welchem Formular werden Heilmittel verordnet?
Auf dem bundeseinheitlichen Formular 13 (Heilmittelverordnung). Es erfasst Diagnose, Diagnosegruppe und Leitsymptomatik nach dem Heilmittelkatalog sowie das verordnete Heilmittel mit Behandlungsmenge und Frequenz.
Ist der Heilmittelkatalog eine verbindliche Obergrenze?
Nein. Der Heilmittelkatalog gibt orientierende Mengen vor. In medizinisch begründeten Fällen darf die Menge überschritten werden, insbesondere bei langfristigem Heilmittelbedarf oder besonderem Verordnungsbedarf. Die Begründung muss dokumentiert sein.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 32 Heilmittel. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__32.html
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Heilmittel verordnen. https://www.kbv.de/html/heilmittel.php
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
