FAQ - Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) - Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
Krankenhausreform: Fragen und Antworten zu KHVVG und KHAG
Die Krankenhausreform besteht aus zwei Gesetzen: dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), in Kraft seit 12.12.2024, und dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), in Kraft seit 15.04.2026. Sie führen bundeseinheitliche Leistungsgruppen, eine Vorhaltevergütung und einen Transformationsfonds ein. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen mit Fristen und Rechtsgrundlagen.
Stand: September 2026 · Fachlich geprüft von Dominik Lindner
Wie ist der aktuelle Stand beim KHVVG und KHAG?
Beide Gesetze sind verabschiedet und in Kraft:
KHVVG: Bundestag 17.10.2024, Bundesrat 22.11.2024, verkündet am 11.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 400), in Kraft seit 12.12.2024.
KHAG: Bundestag 06.03.2026, Bundesrat 27.03.2026, verkündet am 14.04.2026 (BGBl. I 2026 Nr. 98), in Kraft seit 15.04.2026.
Die nächsten Schritte: Die Länder weisen den Krankenhäusern Leistungsgruppen zu und melden sie erstmals bis zum 30.09.2027 an das InEK. Das Vorhaltebudget wird ab 2028 schrittweise wirksam, ab 2030 vollständig.
Quellen: BMG zum KHAG, BMG zum KHVVG, BGBl. I 2026 Nr. 98
Was ändert das KHAG an der Krankenhausreform?
Das KHAG passt das KHVVG in mehreren Punkten an:
Leistungsgruppen: 61 statt 65 Leistungsgruppen, nämlich die 60 aus Nordrhein-Westfalen plus „Spezielle Traumatologie“ (Anlage 1 zu § 135e SGB V).
Ausnahmen: Die Länder dürfen Leistungsgruppen auch ohne erfüllte Qualitätskriterien zuweisen, befristet auf höchstens drei Jahre (§ 6a Abs. 4 KHG).
Vorhaltevergütung: Die Einführung verschiebt sich um ein Jahr. Sie ist 2026 und 2027 budgetneutral, 2028 und 2029 gilt eine Konvergenzphase, ab 2030 wirkt sie vollständig.
Transformationsfonds: Der Bund finanziert ihn mit 29 Mrd. Euro, statt der gesetzlichen Krankenversicherung.
Pflegepersonaluntergrenzen: Ihre Einhaltung wird zum Qualitätskriterium für die Zuweisung von Leistungsgruppen.
Fachkrankenhäuser: Bis 30.09.2029 wird eine bundeseinheitliche Definition für die Versorgungsstufe „Level F“ vereinbart.
Transparenz: Die Verantwortung für das Transparenzverzeichnis (Bundes-Klinik-Atlas) geht auf den Gemeinsamen Bundesausschuss über.
Wie wird die Krankenhausfinanzierung reformiert?
Bisher werden Krankenhausleistungen fast vollständig über DRG-Fallpauschalen vergütet. Künftig setzt sich die Vergütung aus drei Teilen zusammen:
Vorhaltebudget: 60 Prozent der Kosten, die der Kalkulation der Bewertungsrelationen zugrunde liegen, werden aus den Fallpauschalen ausgegliedert und fallzahlunabhängig vergütet.
Pflegebudget: Die Pflegepersonalkosten werden wie bisher gesondert finanziert.
Abgesenkte Fallpauschalen für den verbleibenden, leistungsabhängigen Teil.
Hinzu kommen Zuschläge, etwa für Koordinierungsaufgaben und Hochschulkliniken (§ 38 KHG) sowie Förderbeträge für bestimmte Bereiche (§ 39 KHG).
Was ist die Vorhaltevergütung und wie wird sie berechnet?
Die Vorhaltevergütung finanziert die Vorhaltung von Strukturen, also Personal und Ausstattung, weitgehend unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl. Das InEK berechnet sie je Land und Leistungsgruppe. Grundlage ist ein Anteil von 60 Prozent der Kosten, die bisher in den Fallpauschalen kalkuliert wurden.
Welche Krankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung?
Krankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung für die Leistungsgruppen, die ihnen von der zuständigen Landesbehörde zugewiesen wurden. Voraussetzung ist, dass sie die Qualitätskriterien der Leistungsgruppe erfüllen und die Mindestvorhaltezahlen erreichen.
Werden Tarifsteigerungen bei der Krankenhausfinanzierung berücksichtigt?
Ja. Seit dem KHVVG werden Tarifsteigerungen, die über den Veränderungswert hinausgehen, für alle Beschäftigtengruppen zu 100 Prozent refinanziert (§ 10 Abs. 5 KHEntgG). Vorher galt das vollständig nur für das Pflegepersonal, für die übrigen Beschäftigten zu 50 Prozent. Die Refinanzierung erfolgt über den Landesbasisfallwert. Die Kosten des Pflegepersonals am Bett werden weiterhin über das Pflegebudget finanziert.
Was ist der Transformationsfonds und wofür wird er eingesetzt?
Der Transformationsfonds fördert den Umbau der Krankenhauslandschaft, zum Beispiel Zusammenschlüsse, Spezialisierung und den Umbau von Standorten. Er umfasst 29 Mrd. Euro für die Jahre 2026 bis 2035 und wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet. Seit dem KHAG finanziert ihn der Bund: 2026 bis 2029 mit je 3,5 Mrd. Euro, 2030 bis 2035 mit je 2,5 Mrd. Euro.
Was sind Leistungsgruppen und wie werden sie zugewiesen?
Leistungsgruppen teilen die Krankenhausbehandlung in bundeseinheitliche Bereiche ein, zum Beispiel Allgemeine Innere Medizin oder Allgemeine Chirurgie. Für jede Leistungsgruppe gelten Qualitätskriterien. Seit dem KHAG gibt es 61 Leistungsgruppen. Sie sind in Anlage 1 zu § 135e SGB V festgelegt, bis das BMG eine Rechtsverordnung erlässt.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde weist die Leistungsgruppen je Standort per Bescheid zu (§ 6a KHG). Dagegen ist der Verwaltungsrechtsweg möglich.
Die Länder melden die Zuweisungen erstmals bis zum 30.09.2027 an das InEK.
Zuweisungen, die ein Land bis zum 31.12.2024 vorgenommen hat, bleiben wirksam. Das betrifft vor allem Nordrhein-Westfalen.
Ein Leistungsgruppen-Ausschuss beim BMG empfiehlt, wie Leistungsgruppen und Qualitätskriterien weiterentwickelt werden.
Welche Qualitätskriterien müssen Krankenhäuser für die zugewiesenen Leistungsgruppen erfüllen?
Die Qualitätskriterien sind Mindestanforderungen an Struktur- und Prozessqualität. Sie gelten in vier Bereichen (§ 135e SGB V):
Erbringung verwandter Leistungsgruppen
Sachliche Ausstattung
Personelle Ausstattung, zum Beispiel Fachärztinnen und Fachärzte
Sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen
Die konkreten Kriterien stehen in Anlage 1 zu § 135e SGB V. Seit dem KHAG gehört auch die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen dazu. Der Medizinische Dienst prüft regelmäßig, ob die Kriterien erfüllt sind.
Was passiert, wenn ein Krankenhaus die Qualitätskriterien für eine Leistungsgruppe nicht erfüllt?
Krankenhäuser müssen melden, wenn sie Qualitätskriterien nicht mehr erfüllen. Die zuständige Landesbehörde kann die Zuweisung der Leistungsgruppe aufheben. Dann darf das Krankenhaus Leistungen aus dieser Leistungsgruppe nicht mehr abrechnen.
Ist die Zuweisung zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich, kann das Land ausnahmsweise trotzdem zuweisen, befristet auf höchstens drei Jahre. Das erfordert das Einvernehmen mit den Krankenkassen. Bei Zuweisungen bis zum 31.12.2026 mit Wirkung ab 01.01.2027 genügt das Benehmen (§ 6a Abs. 4 KHG).
Wie fördert die Krankenhausreform die ambulante Versorgung?
Die Reform soll ambulante und stationäre Versorgung stärker verzahnen. Dazu dienen vor allem:
sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, die stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen an einem Standort verbinden
Hybrid-DRG nach § 115f SGB V, die bestimmte Eingriffe gleich vergüten, ob ambulant oder stationär
Was sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen?
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen sind Krankenhausstandorte, die das Land als solche bestimmt hat (§ 6c KHG, § 115g SGB V). Sie erbringen vereinbarte stationäre Leistungen und darüber hinaus zum Beispiel ambulante Leistungen und ambulante Operationen. Sie sollen vor allem in ländlichen Regionen eine wohnortnahe Grundversorgung sichern. Ihre Vergütung ist gesondert geregelt (§ 6c KHEntgG).
Welche Rolle spielt das Transparenzverzeichnis bei der Qualitätsbewertung von Krankenhäusern?
Das Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V, bekannt als Bundes-Klinik-Atlas, zeigt Patientinnen und Patienten, welche Leistungen ein Krankenhaus erbringt und wie es bei Qualitätsmerkmalen abschneidet. Grundlage ist das Krankenhaustransparenzgesetz. Seit dem KHAG ist der Gemeinsame Bundesausschuss dafür verantwortlich. Bis zu seiner Richtlinie übernimmt das IQTiG die Aufgabe.
Was ändert sich bei onkochirurgischen Leistungen?
Krebsoperationen sollen in Krankenhäusern mit ausreichender Erfahrung gebündelt werden (§ 40 KHG). Das InEK sortiert dazu für jeden onkochirurgischen Indikationsbereich alle Standorte nach ihrer Fallzahl. Die Standorte mit den wenigsten Fällen, die zusammen 15 Prozent aller Fälle ausmachen, dürfen diese Leistungen nicht mehr abrechnen. Nach dem KHAG kann der Gemeinsame Bundesausschuss für einzelne Indikationen niedrigere Grenzen festlegen.
Wie werden die Auswirkungen der Reform evaluiert?
Der GKV-Spitzenverband, der PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem BMG und den Ländern gemeinsame Berichte vor (§ 427 SGB V). Die Berichte sind fällig zum 31.07.2027 sowie zum 31.12. der Jahre 2028, 2030, 2033, 2036 und 2039. Sie untersuchen unter anderem die Auswirkungen der Einteilung in Leistungsgruppen auf die Versorgung.
Sind durch die Reform Mehr- oder Minderausgaben im Gesundheitswesen zu erwarten?
Nach dem Gesetzentwurf zum KHAG trägt der Bund Mehrausgaben von 29 Mrd. Euro für den Transformationsfonds (2026 bis 2035). Die gesetzliche Krankenversicherung wird dadurch um 25 Mrd. Euro entlastet, die sie nach dem KHVVG hätte tragen müssen. Die Verschiebung der Vorhaltevergütung um ein Jahr verursacht laut Gesetzentwurf keine neuen Haushaltsausgaben, die geplanten Ausgaben verschieben sich lediglich.
