Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Honorarrückforderung

Honorarrückforderung

Honorarrückforderung bezeichnet die Rückforderung bereits ausgezahlten vertragsärztlichen Honorars durch die Kassenärztliche Vereinigung. Sie ergibt sich aus der Korrektur fehlerhafter Abrechnungen und setzt die Aufhebung des ursprünglichen Honorarbescheids voraus.

Der Honorarbescheid, mit dem die Kassenärztliche Vereinigung (KV) das Quartalshonorar festsetzt, steht unter dem Vorbehalt der Richtigkeit der Abrechnung. Stellt sich später heraus, dass Leistungen zu Unrecht abgerechnet wurden, kann die KV das Honorar zurückfordern. Rechtsgrundlage ist die Abrechnungsprüfung nach § 106d SGB V: Sie erlaubt als spezialgesetzliche Regelung die sachlich-rechnerische Berichtigung des Honorarbescheids. Die §§ 45, 50 SGB X sind daneben nur ergänzend anwendbar, etwa für die Erstattung bereits gezahlten Honorars.

Auslöser sind vor allem zwei Prüfwege. Die sachlich-rechnerische Berichtigung deckt falsch angesetzte Positionen, verletzte Abrechnungsbestimmungen oder Abrechnungsausschlüsse auf. Die Plausibilitätsprüfung kann über auffällige Zeitprofile zu einer Rückforderung führen. Eine besondere Rolle spielt die Sammelerklärung: Ist sie wegen vorsätzlich falscher Angaben unrichtig, kann die KV den gesamten Bescheid aufheben.

Für Rückforderungen gelten Fristen. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung ist an eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids gebunden (§ 106d Abs. 5 Satz 3 SGB V, eingeführt durch das TSVG 2019). Davon zu unterscheiden sind Rückforderungen aus einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, für die eigene Fristen nach § 106 SGB V gelten.

Verwandte Begriffe sind die Honorarprüfung, die Sammelerklärung und der Regressschutz.

Die Abwehr unberechtigter Rückforderungen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); die vorbeugende Prüfung der Abrechnung bietet PKM im Abrechnungs-Check.

FAQ

Wie lange kann die KV Honorar zurückfordern?

Für die sachlich-rechnerische Richtigstellung gilt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids (§ 106d Abs. 5 Satz 3 SGB V). Nach Ablauf dieser Frist ist eine Berichtigung grundsätzlich ausgeschlossen. Für Rückforderungen aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen gelten die gesonderten Fristen des § 106 SGB V.

Kann die KV das gesamte Honorar zurückfordern?

Bei einzelnen fehlerhaften Positionen wird in der Regel nur positionsbezogen berichtigt. Ist jedoch die Sammelerklärung wegen vorsätzlich falscher Angaben unrichtig, kann die KV den gesamten Honorarbescheid aufheben und das Honorar neu, meist im Wege der Schätzung, festsetzen.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch. §§ 45, 50 Rücknahme von Verwaltungsakten, Erstattung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__106d.html

Zuletzt aktualisiert: 14. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM