Glossar
Honorarprüfung (§ 106d SGB V)
Honorarprüfung (§ 106d SGB V)
Die Honorarprüfung ist die sachlich-rechnerische Prüfung der vertragsärztlichen Abrechnung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Sie stellt fest, ob die abgerechneten Leistungen den Abrechnungsregeln entsprechen, und bildet die Grundlage für die Festsetzung oder Korrektur des Honorars.
Rechtsgrundlage ist § 106d SGB V: Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) stellt die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen fest. Geprüft wird, ob die angesetzten Gebührenordnungspositionen korrekt verwendet, die Abrechnungsbestimmungen und Abrechnungsausschlüsse beachtet und der obligate Leistungsinhalt erbracht wurde. Bestandteil der Abrechnungsprüfung ist die arztbezogene Plausibilitätsprüfung, die über Zeitprofile ein unplausibles Leistungsvolumen aufdeckt.
Die Honorarprüfung ist von der Wirtschaftlichkeitsprüfung abzugrenzen. Die Honorarprüfung fragt: Ist die Abrechnung formal und rechnerisch korrekt? Die Wirtschaftlichkeitsprüfung fragt: War die Behandlung oder Verordnung wirtschaftlich? Beide Verfahren haben eigene Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen – die Honorarprüfung führt zur sachlich-rechnerischen Berichtigung und gegebenenfalls zur Honorarrückforderung, die Wirtschaftlichkeitsprüfung zu Kürzung oder Regress.
Ergibt die Honorarprüfung Fehler, berichtigt die KV die Abrechnung und fordert zu viel gezahltes Honorar zurück – gebunden an die Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheids (§ 106d Abs. 5 Satz 3 SGB V, eingeführt durch das TSVG 2019).
Verwandte Begriffe sind die Plausibilitätsprüfung, die Honorarrückforderung, die Sammelerklärung und die Abrechnungsprüfung.
Die Abwehr fehlerhafter Berichtigungen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); die vorbeugende Prüfung bietet PKM im Abrechnungs-Check.
FAQ
Ist die Honorarprüfung in § 106a oder § 106d SGB V geregelt?
In § 106d SGB V. Die frühere Fundstelle § 106a wurde mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz zu § 106d. Der heutige § 106a SGB V regelt die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen – ein anderes Verfahren. Ältere Quellen mit „§ 106a" meinen bei der Abrechnungsprüfung regelmäßig den heutigen § 106d.
Was prüft die KV bei der Honorarprüfung?
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung: korrekte Verwendung der Gebührenordnungspositionen, Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen und -ausschlüsse, Erbringung des obligaten Leistungsinhalts sowie – als Teil der Prüfung – die Plausibilität des abgerechneten Leistungsvolumens.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__106d.html
Kassenärztliche Bundesvereinigung & GKV-Spitzenverband. (2026). Richtlinien gemäß § 106d Abs. 6 SGB V. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/weitere-vertraege/Richtlinien%20zur%20Abrechnung/rl_106d_abrechnungspruefung.pdf
Zuletzt aktualisiert: 14. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
