Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Vertragsärztliche Versorgung

Vertragsärztliche Versorgung

Die vertragsärztliche Versorgung ist die ambulante medizinische Versorgung gesetzlich Versicherter durch zugelassene Ärzte und Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen sichergestellt und organisiert.

Grundlage sind die §§ 72 ff. SGB V. Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Behandlung der gesetzlich Versicherten; erbracht wird sie durch zugelassene Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen. Teilnahmevoraussetzung ist die KV-Zulassung oder Ermächtigung.

Das tragende Prinzip ist der Sicherstellungsauftrag: Nach § 75 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen zu gewährleisten, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entspricht – flächendeckend, zu den Sprechstundenzeiten und im Notdienst. Im Gegenzug zahlen die Krankenkassen die Gesamtvergütung mit befreiender Wirkung an die KV, die sie über den Honorarverteilungsmaßstab an die Ärzte verteilt.

Die vertragsärztliche Versorgung bildet damit das organisatorische Dach, unter dem die meisten anderen Begriffe dieses Glossars stehen: Zulassung, Abrechnung nach EBM, Honorarverteilung, Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung. Sie grenzt sich ab von der privatärztlichen Versorgung nach GOÄ und von der stationären Krankenhausversorgung.

Verwandte Begriffe sind die KV-Zulassung, der Versorgungsauftrag und der KV-Bezirk.

Die Strukturen der vertragsärztlichen Versorgung vermittelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Wer stellt die vertragsärztliche Versorgung sicher?

Die Kassenärztlichen Vereinigungen. Sie tragen nach § 75 SGB V den Sicherstellungsauftrag und müssen gewährleisten, dass die ambulante Versorgung gesetzlich Versicherter flächendeckend, zu den Sprechstundenzeiten und im Notdienst gewährleistet ist.

Wer nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil?

Zugelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen. Voraussetzung ist eine Zulassung oder Ermächtigung; ohne sie ist keine Behandlung gesetzlich Versicherter zu Lasten der GKV möglich.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__72.html

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM