Glossar
KV-Zulassung
KV-Zulassung
Die KV-Zulassung ist die Berechtigung eines Arztes, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und gesetzlich Versicherte zu Lasten der GKV zu behandeln. Sie wird vom Zulassungsausschuss erteilt und ist an einen Vertragsarztsitz gebunden.
Grundlage sind § 95 SGB V und die Ärzte-ZV. Voraussetzung ist zunächst die Eintragung in das Arztregister, die eine abgeschlossene Weiterbildung oder gleichwertige Qualifikation verlangt. Über den Zulassungsantrag entscheidet der Zulassungsausschuss. Die Zulassung erfolgt für einen bestimmten Vertragsarztsitz – also ortsgebunden – und für ein bestimmtes Fachgebiet.
Entscheidend ist die Bedarfsplanung: In einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich ist eine reguläre Neuzulassung ausgeschlossen. Dort bleibt der Zugang über die Nachbesetzung eines frei werdenden Sitzes (Nachbesetzungsverfahren) oder über einen Sonderbedarf. Mit der Zulassung ist der Versorgungsauftrag verbunden, der – je nach vollem, hälftigem oder dreiviertel Umfang – Mindestsprechstundenzeiten vorsieht.
Die Zulassung ist von zwei Nachbarinstituten abzugrenzen: Die KV-Genehmigung betrifft die Berechtigung, einzelne Leistungen abzurechnen; die KV-Ermächtigung erlaubt die befristete, begrenzte Teilnahme etwa von Krankenhausärzten. Die Zulassung dagegen ist die umfassende, grundsätzlich unbefristete Teilnahmeberechtigung.
Verwandte Begriffe sind der Zulassungsausschuss, die Ärzte-ZV und der Versorgungsauftrag.
Das Zulassungswesen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Wer erteilt die KV-Zulassung?
Der Zulassungsausschuss, der paritätisch mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt ist. Voraussetzung ist die vorherige Eintragung in das Arztregister. Die Zulassung erfolgt für einen konkreten Vertragsarztsitz und ein bestimmtes Fachgebiet.
Kann man sich überall niederlassen?
Nein. In Planungsbereichen, die wegen Überversorgung gesperrt sind, ist eine reguläre Neuzulassung ausgeschlossen. Möglich bleibt die Übernahme eines frei werdenden Sitzes im Nachbesetzungsverfahren oder eine Zulassung wegen Sonderbedarfs.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
