Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

KV-Ermächtigung

KV-Ermächtigung

Die KV-Ermächtigung ist die befristete und auf bestimmte Leistungen begrenzte Erlaubnis, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, obwohl keine Zulassung besteht. Sie dient dazu, Versorgungslücken zu schließen – typischerweise durch Krankenhausärzte.

Während die KV-Zulassung die umfassende Teilnahme niedergelassener Ärzte regelt, erlaubt die Ermächtigung die punktuelle Mitwirkung weiterer Leistungserbringer. Die wichtigste Form ist die Ermächtigung von Krankenhausärzten nach § 116 SGB V: Ein Krankenhausarzt mit abgeschlossener Weiterbildung kann vom Zulassungsausschuss ermächtigt werden, wenn und soweit die vertragsärztliche Versorgung ohne ihn nicht sichergestellt ist. Die Ermächtigung ist zeitlich befristet und auf einen definierten Leistungsumfang beschränkt.

Daneben kennt das Recht weitere Ermächtigungstatbestände: die Ermächtigung von Krankenhäusern bei Unterversorgung (§ 116a SGB V) sowie die Teilnahme von Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V), psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) (§ 118 SGB V) und weiteren Einrichtungen. Allen gemeinsam ist der subsidiäre Charakter: Die Ermächtigung greift dort, wo die Regelversorgung durch zugelassene Vertragsärzte nicht ausreicht.

Für die Abrechnung bedeutet die Ermächtigung, dass der ermächtigte Arzt oder die Einrichtung im Rahmen des erteilten Umfangs nach EBM über die KV abrechnet – jedoch nur für die ermächtigten Leistungen und meist nur auf Überweisung.

Verwandte Begriffe sind die KV-Zulassung, der Zulassungsausschuss und die vertragsärztliche Versorgung.

Die Teilnahmeformen an der vertragsärztlichen Versorgung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Wer kann eine KV-Ermächtigung erhalten?

Vor allem Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung (§ 116 SGB V), wenn die vertragsärztliche Versorgung ohne sie nicht sichergestellt ist. Daneben können Krankenhäuser und bestimmte Einrichtungen wie Hochschulambulanzen oder psychiatrische Institutsambulanzen ermächtigt werden.

Worin unterscheidet sich die Ermächtigung von der Zulassung?

Die Zulassung ist umfassend und grundsätzlich unbefristet; die Ermächtigung ist befristet und auf einen bestimmten Leistungsumfang beschränkt. Sie hat subsidiären Charakter und greift nur, soweit die Regelversorgung durch zugelassene Vertragsärzte nicht ausreicht.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__116.html

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). § 31a Ermächtigung. https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__31a.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM