Glossar
PIA – Psychiatrische Institutsambulanz
PIA – Psychiatrische Institutsambulanz
Die psychiatrische Institutsambulanz (PIA) ist eine an ein psychiatrisches Krankenhaus angebundene Ambulanz, die schwer und chronisch psychisch kranke Menschen ambulant versorgt. Sie ergänzt die niedergelassene Versorgung dort, wo diese nicht ausreicht.
Rechtsgrundlage ist § 118 SGB V. Psychiatrische Krankenhäuser werden vom Zulassungsausschuss ermächtigt, an der ambulanten Versorgung teilzunehmen – als psychiatrische Institutsambulanz. Zielgruppe sind Patienten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung einer besonderen, krankenhausnahen ambulanten Versorgung bedürfen und von niedergelassenen Fachärzten allein nicht ausreichend versorgt werden können.
Die PIA ist eine Form der Ermächtigung: Sie nimmt an der ambulanten Versorgung teil, ohne eine reguläre vertragsärztliche Zulassung zu sein. Charakteristisch ist der multiprofessionelle Ansatz – Ärzte, Psychologen, Pflege- und Sozialdienst arbeiten zusammen. Die Vergütung erfolgt nicht über den regulären EBM, sondern über gesondert vereinbarte Pauschalen, die der besonderen, oft aufsuchenden und koordinierenden Arbeitsweise Rechnung tragen.
Für das Versorgungssystem schließt die PIA eine wichtige Lücke zwischen stationärer und ambulanter Versorgung: Sie ermöglicht eine kontinuierliche Betreuung schwer erkrankter Menschen außerhalb des Krankenhauses und kann stationäre Aufnahmen vermeiden oder verkürzen.
Verwandte Begriffe sind die KV-Ermächtigung, die vertragsärztliche Versorgung, der Zulassungsausschuss und die Institutsambulanzen.
Die Teilnahmeformen an der ambulanten Versorgung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Wen versorgt eine psychiatrische Institutsambulanz?
Schwer und chronisch psychisch kranke Menschen, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung eine besondere, krankenhausnahe ambulante Versorgung benötigen und von niedergelassenen Fachärzten allein nicht ausreichend versorgt werden können.
Wie wird die PIA vergütet?
Nicht über den regulären EBM, sondern über gesondert vereinbarte Pauschalen. Diese tragen dem multiprofessionellen, oft aufsuchenden und koordinierenden Charakter der Versorgung Rechnung. Grundlage ist die Ermächtigung des psychiatrischen Krankenhauses nach § 118 SGB V.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 118 Psychiatrische Institutsambulanzen. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__118.html
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Psychiatrische Institutsambulanzen. https://www.kbv.de/html/
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
