Glossar
Zulassungsausschuss
Zulassungsausschuss
Der Zulassungsausschuss ist das paritätisch besetzte Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, das über Zulassung, Ermächtigung und Anstellung in der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet. Er ist die zentrale Entscheidungsinstanz des vertragsärztlichen Zulassungswesens.
Rechtsgrundlage ist § 96 SGB V. Für den Bezirk einer oder mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen werden Zulassungsausschüsse gebildet, die je zur Hälfte mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt sind. Diese paritätische Besetzung sichert, dass Zulassungsentscheidungen von beiden Seiten der Selbstverwaltung getragen werden.
Der Ausschuss entscheidet über die KV-Zulassung, die KV-Ermächtigung, die Genehmigung der Anstellung von Ärzten, die Gründung und Erweiterung von medizinischen Versorgungszentren sowie über die Beschränkung des Versorgungsauftrags. Dabei beachtet er die Vorgaben der Bedarfsplanung: In gesperrten Planungsbereichen darf er regulär keine Neuzulassung aussprechen. Gegen seine Entscheidungen kann der Berufungsausschuss nach § 97 SGB V angerufen werden.
Für Ärzte ist der Zulassungsausschuss die Instanz, die über den Zugang zur und den Verbleib in der vertragsärztlichen Versorgung entscheidet – von der ersten Niederlassung über die Anstellung bis zur Nachbesetzung eines Sitzes. Seine Beschlüsse sind Verwaltungsakte, die der sozialgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Verwandte Begriffe sind die KV-Zulassung, die Ärzte-ZV und die Bedarfsplanungsrichtlinie.
Das Zulassungswesen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Wie ist der Zulassungsausschuss besetzt?
Paritätisch: je zur Hälfte mit Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. Diese gemeinsame Selbstverwaltung sorgt dafür, dass Zulassungsentscheidungen von beiden Seiten getragen werden. Gegen seine Beschlüsse ist der Berufungsausschuss nach § 97 SGB V zuständig.
Worüber entscheidet der Zulassungsausschuss?
Über Zulassung, Ermächtigung, Anstellung von Ärzten, Gründung und Erweiterung von MVZ sowie die Beschränkung des Versorgungsauftrags – jeweils unter Beachtung der Bedarfsplanung. Seine Beschlüsse sind Verwaltungsakte und sozialgerichtlich überprüfbar.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 96 Zulassungsausschüsse. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__96.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 97 Berufungsausschüsse. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__97.html
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
