Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Ärzte

Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Ärzte

Die Ärzte-ZV ist die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte. Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, und bildet damit das verfahrensrechtliche Fundament des vertragsärztlichen Zulassungswesens.

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) konkretisiert die Vorgaben des SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Sie regelt das Arztregister und seine Führung, die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung, die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, die Zusammensetzung und Aufgaben des Zulassungsausschusses sowie Fragen der Anstellung, der Berufsausübungsgemeinschaft und der Nebentätigkeit.

Praktisch beginnt der Weg in die vertragsärztliche Versorgung mit der Eintragung in das Arztregister, die eine abgeschlossene Weiterbildung oder gleichwertige Qualifikation voraussetzt. Darauf folgt die Zulassung durch den Zulassungsausschuss, der über Anträge auf Zulassung, Anstellung und Ermächtigung entscheidet und dabei die Bedarfsplanung – also etwaige Zulassungsbeschränkungen in überversorgten Gebieten – beachtet. Die Ärzte-ZV gilt entsprechend für medizinische Versorgungszentren sowie für angestellte Ärzte und, über die Psychotherapeuten-Zulassungsverordnung, sinngemäß für Psychotherapeuten.

Die Ärzte-ZV ist damit die Brücke zwischen Approbation und Kassenzulassung: Die Approbation erlaubt die ärztliche Tätigkeit überhaupt, die Zulassung nach der Ärzte-ZV erst die Behandlung gesetzlich Versicherter zu Lasten der GKV.

Verwandte Begriffe sind das Arztregister, der Zulassungsausschuss und die KV-Zulassung.

Das Zulassungswesen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); bei Struktur- und Niederlassungsfragen unterstützt PKM mit Prozess- & Strukturanalysen.

FAQ

Was regelt die Ärzte-ZV?

Sie regelt das Arztregister, die Voraussetzungen und das Verfahren der vertragsärztlichen Zulassung, die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, den Zulassungsausschuss sowie Anstellung, Berufsausübungsgemeinschaften und Nebentätigkeit. Sie ist das zentrale Verfahrensrecht des vertragsärztlichen Zulassungswesens.

Gilt die Ärzte-ZV auch für MVZ und angestellte Ärzte?

Ja. Die Ärzte-ZV gilt entsprechend für medizinische Versorgungszentren und die dort sowie bei Vertragsärzten angestellten Ärzte. Für Psychotherapeuten besteht eine sinngemäß anwendbare, eigene Zulassungsverordnung.

Quellenverzeichnis

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM