Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Arztregister

Arztregister

Das Arztregister ist das von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführte Verzeichnis der Ärzte und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen für die vertragsärztliche Versorgung erfüllen. Die Eintragung ist zwingende Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragsarzt.

Rechtsgrundlage sind § 95 Abs. 2 SGB V und die §§ 1 ff. der Ärzte-ZV. Danach führt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Erfasst werden die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, die medizinischen Versorgungszentren samt ihrer angestellten Ärzte sowie die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte. Zusätzlich führt die Kassenärztliche Bundesvereinigung das bundesweite Bundesarztregister, dem die KVen Eintragungen und Änderungen melden.

Die Eintragung erfolgt auf Antrag und setzt die in § 95a SGB V genannten Voraussetzungen voraus: die Approbation als Arzt und den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung – in der Allgemeinmedizin oder einem anderen Fachgebiet – oder eine gleichwertige Qualifikation. Erst mit der Registereintragung kann sich ein Arzt um die Zulassung bewerben; ohne Eintragung ist keine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung möglich.

Das Arztregister ist damit mehr als ein Verzeichnis: Es ist das Nadelöhr des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung. Entfallen die Eintragungsvoraussetzungen, wird der Arzt im Register gestrichen.

Verwandte Begriffe sind die Ärzte-ZV, die KV-Zulassung und die Approbation.

Das Zulassungswesen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Wer wird in das Arztregister eingetragen?

Zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren samt ihrer angestellten Ärzte sowie bei Vertragsärzten angestellte Ärzte. Geführt wird das Register von der Kassenärztlichen Vereinigung je Zulassungsbezirk; die KBV führt ergänzend das Bundesarztregister.

Welche Voraussetzungen gelten für die Eintragung?

Nach § 95a SGB V die Approbation als Arzt und der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung – allgemeinmedizinisch oder in einem anderen Fachgebiet – oder eine gleichwertige Qualifikation. Die Eintragung ist Voraussetzung dafür, sich überhaupt um eine vertragsärztliche Zulassung bewerben zu können.

Quellenverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). § 1 Arztregister. https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__1.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM