Glossar
Approbation
Approbation
Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis zur eigenverantwortlichen und uneingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie ist die Grundvoraussetzung jeder ärztlichen Tätigkeit – auch der späteren Zulassung als Vertragsarzt.
Rechtsgrundlage ist die Bundesärzteordnung (BÄO), insbesondere § 3 BÄO. Die Approbation wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller das Medizinstudium mit der ärztlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt: Er darf sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (persönliche Eignung), muss gesundheitlich zur Berufsausübung geeignet sein und über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Die Einzelheiten der Ausbildung regelt die Approbationsordnung für Ärzte.
Die Approbation ist von der Zulassung zu unterscheiden: Die Approbation erlaubt die ärztliche Tätigkeit überhaupt, die vertragsärztliche Zulassung erst die Behandlung gesetzlich Versicherter zu Lasten der GKV. Wer approbiert ist, kann privatärztlich tätig werden; für die Kassenpraxis braucht es zusätzlich die Eintragung ins Arztregister und die Zulassung.
Die Approbation kann bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen widerrufen oder ruhend gestellt werden. Für die Berufsausübung treten berufsrechtliche Pflichten hinzu, etwa die Fortbildungspflicht.
Verwandte Begriffe sind das Arztregister, die KV-Zulassung und die Fortbildungspflicht.
Die berufsrechtlichen Grundlagen behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Approbation und Zulassung?
Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis, den Arztberuf überhaupt auszuüben. Die vertragsärztliche Zulassung erlaubt zusätzlich die Behandlung gesetzlich Versicherter zu Lasten der GKV. Approbierte Ärzte können privatärztlich tätig werden; für die Kassenpraxis sind Arztregistereintrag und Zulassung nötig.
Welche Voraussetzungen hat die Approbation?
Der erfolgreiche Abschluss des Medizinstudiums mit der ärztlichen Prüfung, die persönliche Zuverlässigkeit und Würdigkeit, die gesundheitliche Eignung sowie ausreichende Sprachkenntnisse (§ 3 BÄO). Die Ausbildungsinhalte regelt die Approbationsordnung für Ärzte.
Quellenverzeichnis
Bundesärzteordnung (BÄO). § 3 Approbation. https://www.gesetze-im-internet.de/b_o/__3.html
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
