Glossar
KV-Genehmigung
KV-Genehmigung
Die KV-Genehmigung ist die Erlaubnis der Kassenärztlichen Vereinigung, eine bestimmte Leistung abzurechnen, für die besondere Qualitäts- oder Qualifikationsanforderungen gelten. Ohne sie ist die betreffende Leistung trotz vorhandener Zulassung nicht berechnungsfähig.
Die KV-Zulassung berechtigt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, umfasst aber nicht automatisch jede Leistung. Für qualitätsgesicherte Leistungen verlangt § 135 Abs. 2 SGB V eine gesonderte Abrechnungsgenehmigung. Grundlage sind die Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband, die für einzelne Leistungsbereiche – etwa Sonographie, Koloskopie, Psychotherapie oder Strahlendiagnostik – Anforderungen an Fachkunde, Geräteausstattung und Dokumentation festlegen.
Der Arzt muss diese Anforderungen gegenüber seiner KV nachweisen und erhält daraufhin die Genehmigung, die betreffenden Gebührenordnungspositionen abzurechnen. Rechnet er eine genehmigungspflichtige Leistung ohne Genehmigung ab, streicht die KV die Position im Rahmen der Honorarprüfung. Viele genehmigungspflichtige Leistungen sind zudem einem qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) zugeordnet.
Die KV-Genehmigung ist damit der qualitätssichernde Filter des Systems: Sie stellt sicher, dass anspruchsvolle Leistungen nur von Ärzten erbracht und abgerechnet werden, die die fachlichen und technischen Voraussetzungen erfüllen. Für die Praxis bedeutet das, vor Aufnahme einer neuen Leistung die Genehmigungslage zu klären.
Verwandte Begriffe sind die KV-Zulassung, das QZV und die KV-Ermächtigung.
Genehmigungspflichtige Leistungen und ihre Abrechnung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).
FAQ
Wofür braucht man eine KV-Genehmigung?
Für Leistungen mit besonderen Qualitätsanforderungen, die über eine Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V geregelt sind – etwa in der Sonographie, Endoskopie, Psychotherapie oder Strahlendiagnostik. Erst mit der Genehmigung darf der Arzt die zugehörigen Gebührenordnungspositionen abrechnen.
Was passiert ohne die erforderliche Genehmigung?
Die Leistung ist nicht berechnungsfähig. Die Kassenärztliche Vereinigung streicht entsprechende Ansätze im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung, was zu einer Honorarrückforderung führen kann – auch rückwirkend.
Quellenverzeichnis
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__135.html
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Qualitätssicherung und Genehmigungen. https://www.kbv.de/html/qualitaetssicherung.php
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
