Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Niedergelassener Arzt

Niedergelassener Arzt

Ein niedergelassener Arzt ist ein approbierter Arzt, der seine ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis außerhalb eines Krankenhauses ausübt. Im sozialrechtlichen Kontext ist zwischen dem niedergelassenen Vertragsarzt (Kassenarzt), der an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Versicherter teilnimmt, und dem ausschließlich privatärztlich tätigen Arzt zu unterscheiden. Die Rechtsgrundlage für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bildet § 95 SGB V.

Vertragsarzt und Zulassung

Niedergelassene Ärzte, die GKV-Versicherte behandeln wollen, bedürfen der Zulassung als Vertragsarzt durch den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Voraussetzungen sind nach § 95 Abs. 2 SGB V die Approbation, der Nachweis der Facharztqualifikation sowie die Eintragung in das Arztregister der KV. Die Zulassung ist an einen bestimmten Vertragsarztsitz gebunden und wird im Rahmen der Bedarfsplanung nach § 101 SGB V nur erteilt, wenn der Planungsbereich nicht als überversorgt gilt. Mit der Zulassung werden niedergelassene Vertragsärzte Pflichtmitglieder der KV und nehmen am kollektivvertraglichen Abrechnungssystem teil.

Die vertragsärztliche Tätigkeit ist nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV persönlich auszuüben und in freier Praxis zu führen. Das Prinzip der freien Praxis schließt eine wirtschaftliche und fachliche Weisungsabhängigkeit gegenüber Dritten grundsätzlich aus. Hierin unterscheidet sich der niedergelassene Vertragsarzt vom angestellten Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder im Krankenhaus.

Vergütung und Abrechnung

Niedergelassene Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gegenüber der KV ab. Die KV nimmt die Gesamtvergütung von den Krankenkassen entgegen und verteilt sie nach dem regionalen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) an die Praxen. Der Bewertungsausschuss legt jährlich den bundeseinheitlichen Orientierungswert fest, der gemeinsam mit der Punktzahl einer EBM-Ziffer den Euro-Vergütungsbetrag ergibt. Für privatärztliche Leistungen rechnet der niedergelassene Arzt unmittelbar gegenüber dem Patienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab.

Neben der Einzelpraxis kann der niedergelassene Arzt auch in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zusammen mit anderen Ärzten tätig sein, wobei die gemeinsame Abrechnung über eine gemeinsame BSNR erfolgt. Alternativ kann er als Gesellschafter und angestellter Arzt in einem MVZ tätig werden.

Abgrenzung zum Krankenhausarzt

Der wesentliche Unterschied zwischen dem niedergelassenen Arzt und dem Krankenhausarzt liegt in der Trägerschaft der Tätigkeit und der Vergütungssystematik. Der Krankenhausarzt ist im Angestelltenverhältnis beim Krankenhausträger tätig; das Krankenhaus rechnet stationäre Leistungen über das aG-DRG-System und ambulante Leistungen über besondere Ermächtigungen oder Hybrid-DRG ab. Der niedergelassene Arzt trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Praxis selbst und rechnet ambulante Leistungen über die KV nach dem EBM ab. Belegärzte nehmen eine Zwischenstellung ein: Sie sind niedergelassen tätig, behandeln aber ihre Patienten stationär im Krankenhaus in einer Belegabteilung.

Das PKM bietet mit der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK), dem EBM-Update und dem Hybrid-DRG-Seminar praxisnahe Schulungen zu den Abrechnungs- und Organisationsstrukturen für niedergelassene Ärzte und MVZ.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen niedergelassenem Vertragsarzt und Privatarzt?

Ein Vertragsarzt ist zur Behandlung von GKV-Versicherten zugelassen und rechnet über die KV nach EBM ab. Ein ausschließlich privatärztlich tätiger Arzt nimmt nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil, behandelt nur Privatpatienten und Selbstzahler und rechnet nach GOÄ direkt mit dem Patienten ab. Viele niedergelassene Ärzte kombinieren beide Tätigkeiten.

Kann ein niedergelassener Arzt auch stationäre Leistungen erbringen?

Als niedergelassener Arzt grundsätzlich nicht – es sei denn, er ist als Belegarzt tätig. Belegärzte behandeln ihre Patienten stationär in einem Krankenhaus, das sogenannte Belegbetten vorhält, ohne in einem Angestelltenverhältnis zum Krankenhaus zu stehen. Die stationären Sachkosten trägt das Krankenhaus, die ärztliche Leistung rechnet der Belegarzt selbst nach einem besonderen Belegarzttarif ab.

Was passiert mit der Zulassung eines Vertragsarztes bei Eintritt in den Ruhestand?

Die Zulassung endet nach § 95 Abs. 7 SGB V spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres, sofern keine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Außerdem kann die Zulassung auf Antrag zurückgegeben werden, etwa wenn der Arzt in ein MVZ eintritt oder seine Praxistätigkeit aufgibt. Der freigewordene Vertragsarztsitz wird anschließend im Rahmen der Bedarfsplanung neu vergeben oder – bei Überversorgung – nicht nachbesetzt.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 101 SGB V – Überversorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__101.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) – § 32 Persönliche Leistungserbringung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/ärzte-zv/__32.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM