Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Belegabteilung

Belegabteilung

Die Belegabteilung (auch: Belegstation) bezeichnet eine Krankenhausabteilung, in der niedergelassene Vertragsärzte, die sogenannten Belegärzte, ihre Patienten stationär behandeln und dabei die Infrastruktur, das Personal und die Einrichtungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen. Die rechtliche Grundlage bildet § 121 SGB V, der Belegärzte, Belegpatienten und die Vergütung belegärztlicher Leistungen definiert.

Rechtlicher Rahmen und Definition des Belegarztes

Nach § 121 Abs. 2 SGB V sind Belegärzte nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. Der Belegarzt bleibt damit in seiner Rechtsstellung Vertragsarzt und nicht Krankenhausarzt.

Die Anerkennung als Belegarzt setzt nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) voraus, dass der Praxissitz des Arztes in räumlicher Nähe der Belegabteilung liegt. Die Anforderung hat praktische Konsequenzen: Belegärzte müssen bei Komplikationen kurzfristig im Krankenhaus tätig werden können; eine Fahrzeit von über 30 Minuten gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als zu lang (BSG, veröffentlicht in Deutsches Ärzteblatt, August 2021).

Vergütung und Besonderheiten

Die Vergütung belegärztlicher Leistungen erfolgt nach § 121 Abs. 3 SGB V aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV), nicht durch das Krankenhaus. Das Krankenhaus erhält seinerseits eine gesonderte Vergütung für die Bereitstellung von Personal, Räumen und Sachkosten über die Beleg-DRGs im aG-DRG-System. Abweichend davon können Krankenhäuser nach § 121 Abs. 5 SGB V mit Belegärzten Honorarverträge schließen; in diesem Fall werden die Leistungen nicht als vertragsärztliche Leistungen eingestuft.

Für Belegpatienten sind im Fallpauschalen-Katalog des InEK eigene Beleg-DRGs ausgewiesen, die gegenüber den Haupt-DRGs in der Bewertungsrelation abgesenkt sind, weil die ärztlichen Leistungskosten separat über die KV abgerechnet werden. Kodierfachkräfte müssen bei Belegpatientenfällen den korrekten Aufnahmegrund und die Behandlungsart korrekt dokumentieren, da eine fehlerhafte Zuordnung zum Hauptabteilungsfall zu Rückforderungen führen kann.

Kooperatives Belegarztwesen

Krankenhäuser sollen nach § 121 Abs. 1 SGB V Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen). Diese Regelung ermöglicht es mehreren niedergelassenen Fachärzten derselben Disziplin, gemeinsam eine Belegabteilung zu betreiben, was insbesondere für kleinere Krankenhäuser in ländlichen Regionen wirtschaftlich relevant ist.

Für Medizincontroller und Kodierfachkräfte, die mit der Abrechnung von Belegpatientenfällen und der korrekten DRG-Zuordnung befasst sind, bietet das PKM die Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) sowie die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen einem Beleg- und einem Hauptabteilungsfall im DRG-System?

Bei Hauptabteilungsfällen erbringt ein angestellter Krankenhausarzt die ärztlichen Leistungen; das Krankenhaus rechnet die vollständige DRG ab. Bei Belegfällen rechnet der Belegarzt seine ärztlichen Leistungen separat über die KV ab; das Krankenhaus erhält die abgesenkte Beleg-DRG. Die Unterscheidung erfolgt über den Aufnahmegrund im Datensatz nach § 301 SGB V.

Kann ein Belegarzt auch privatärztlich tätig sein?

Ja. Ein Belegarzt kann in seiner Belegabteilung sowohl GKV-Patienten als auch Privatpatienten behandeln. Bei GKV-Patienten rechnet er über die KV nach EBM ab, bei Privatpatienten nach GOÄ. Das Krankenhaus erhält in beiden Fällen seine Vergütung für die bereitgestellte Infrastruktur über das jeweilige Entgeltsystem.

Welche Pflichten hat ein Belegarzt bezüglich des Bereitschaftsdienstes?

Belegärzte sind nach § 39 Abs. 6 BMV-Ä verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst für ihre Belegpatienten vorzuhalten. Der Bereitschaftsdienst gilt als sichergestellt, wenn ein bereitschaftsdiensthabender Arzt im Krankenhaus anwesend ist, um bei Bedarf tätig zu werden. Eine bloße Rufbereitschaft außerhalb des Krankenhauses reicht hierfür nicht aus.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 121 SGB V – Belegärztliche Leistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__121.html

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. (o. D.). Antrag auf Anerkennung als Belegarzt – Erläuterungen und Voraussetzungen nach § 39 BMV-Ä. kvbawue.de. https://www.kvbawue.de/api-file-fetcher?fid=2498

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog (Beleg-DRGs). g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026

Zuletzt aktualisiert: 23.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM