Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

KV – Kassenärztliche Vereinigung

Kassenärztliche Vereinigung (KV)

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist die auf Landesebene tätige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Sicherstellungsauftrag für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Versicherter in ihrem Zuständigkeitsbereich wahrnimmt. Rechtsgrundlage ist § 77 SGB V. In Deutschland gibt es 17 KVen – obwohl das Land 16 Bundesländer umfasst, weil Nordrhein-Westfalen mit der KV Nordrhein und der KV Westfalen-Lippe in zwei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt ist. Alle 17 KVen sind Mitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Sicherstellungsauftrag und gesetzliche Grundlage

Der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 SGB V verpflichtet die KV, die ambulante vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung im jeweiligen Bezirk zu gewährleisten. Das bedeutet: Die KV trägt die kollektive Verantwortung dafür, dass GKV-Versicherte zu den üblichen Zeiten und ohne unzumutbare Wartezeiten einen Vertragsarzt aufsuchen können. Soweit die Versorgung durch Selektivverträge nach § 140a SGB V sichergestellt wird, tritt der KV-Sicherstellungsauftrag in diesem Bereich zurück.

Alle niedergelassenen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten sind nach § 77 Abs. 3 SGB V Pflichtmitglieder der für ihren Praxissitz zuständigen KV. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und damit für die Abrechnung gegenüber gesetzlichen Krankenkassen.

Kernaufgaben der KV

Die KV übernimmt im Verhältnis zu ihren Mitgliedern und zu den Krankenkassen mehrere Funktionen. Sie nimmt die Gesamtvergütung von den Krankenkassen entgegen und verteilt sie nach dem regional vereinbarten Honorarverteilungsmaßstab (HVM) an die Vertragsärzte. Sie prüft die eingereichten Abrechnungen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit sowie auf Plausibilität. Sie führt Zulassungsverfahren für Vertragsärzte und vergibt Arztnummern und Betriebsstättennummern (BSNR). Im Rahmen der Bedarfsplanung nach § 101 SGB V stellt sie gemeinsam mit den Krankenkassen fest, ob eine Region mit Ärzten über- oder unterversorgt ist, und steuert darüber die Zulassung neuer Praxen. Außerdem organisiert die KV den ärztlichen Bereitschaftsdienst und schließt mit den Landesverbänden der Krankenkassen regionale Gesamtverträge nach § 83 SGB V ab.

Honorarverteilung und EBM

Die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen basiert auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), dessen Punktzahlen bundesweit gelten. Der Bewertungsausschuss legt jährlich den bundeseinheitlichen Orientierungswert (Euro je Punkt) fest. Die KV verteilt die von ihr vereinnahmte Gesamtvergütung nach dem HVM auf die einzelnen Praxen und wendet dabei Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (QZV) an. Die konkrete Vergütung je Praxis hängt damit nicht nur von der erbrachten Leistungsmenge, sondern auch von der Budgetsystematik der jeweiligen KV ab.

Ein konkretes Beispiel: Eine internistische Praxis erbringt im Quartal 1.200 Behandlungsfälle und reicht die entsprechenden EBM-Ziffern bei der KV ein. Die KV prüft die Plausibilität (stimmen Fallzahl, Leistungsstruktur und Behandlungsdiagnosen überein?), berechnet das RLV der Praxis und vergütet die Leistungen innerhalb des Volumens zum vollen Punktwert. Leistungen oberhalb des RLV werden nur zu einem abgestaffelten Restpunktwert vergütet.

Das PKM bietet mit der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) und dem EBM-Update praxisnahe Schulungen zu KV-Abrechnung, Honorarverteilungsmaßstab und den aktuellen EBM-Änderungen.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen KV und KBV?

Die KV ist die Landesorganisation, bei der Vertragsärzte unmittelbar Mitglied sind. Sie nimmt den Sicherstellungsauftrag auf Landesebene wahr, verteilt Honorare und prüft Abrechnungen. Die KBV ist die Bundesorganisation, die die 17 KVen als Mitglieder hat, bundesweite Verträge (insbesondere den Bundesmantelvertrag-Ärzte) abschließt und die gemeinsamen Interessen auf Bundesebene vertritt.

Kann eine Praxis die KV wechseln?

Nein. Die Zuständigkeit der KV richtet sich nach dem Sitz der Praxis bzw. Betriebsstätte. Bei einem Praxisumzug in ein anderes KV-Gebiet wird die Zulassung am neuen Ort neu beantragt; die Mitgliedschaft wechselt automatisch zur KV des neuen Praxissitzes. Praxen mit mehreren Standorten in verschiedenen KV-Gebieten sind entsprechend Mitglied in mehreren KVen.

Welche Rolle spielt die KV bei der Zulassung von MVZ?

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden wie Einzelpraxen von der KV zugelassen. Der MVZ-Träger stellt den Antrag beim zuständigen Zulassungsausschuss, der paritätisch mit Vertretern der KV und der Krankenkassen besetzt ist. Das MVZ erhält eine eigene BSNR und ist in der Folge wie eine Vertragsarztpraxis zur Abrechnung über die KV berechtigt und zur Mitgliedschaft verpflichtet.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 75 SGB V – Inhalt und Umfang der Sicherstellung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__75.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 77 SGB V – Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenärztliche Bundesvereinigungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__77.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 83 SGB V – Gesamtverträge. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__83.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 101 SGB V – Überversorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__101.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM