Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

EBM – Einheitlicher Bewertungsmaßstab

EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab)

Der EBM steht für Einheitlicher Bewertungsmaßstab und ist das verbindliche Verzeichnis, nach dem Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ihre ambulanten Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Er bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr in Punkten ausgedrücktes Wertverhältnis zueinander. Rechtsgrundlage ist § 87 SGB V.

Aufbau und Rechtsgrundlage

Jede abrechenbare Leistung ist im EBM als Gebührenordnungsposition (GOP) mit einer fünfstelligen Ziffer, einer Leistungslegende und einer bundesweit einheitlichen Punktzahl hinterlegt. Beschlossen und fortlaufend weiterentwickelt wird der EBM vom Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V, einem paritätisch mit je drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbands besetzten Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung. Der EBM besteht in seiner Grundform seit dem Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz von 1977; die heutige eurobasierte Systematik entstand mit der Honorarreform 2009. Für privat versicherte Patienten gilt nicht der EBM, sondern die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Wie sich die Vergütung berechnet

Anders als der Ausgangsgedanke vermuten lässt, legen nicht die Kassenärztlichen Vereinigungen den Punktwert fest. Den bundeseinheitlichen Orientierungswert, den Eurowert eines Punktes, beschließt der Bewertungsausschuss jährlich nach § 87 Abs. 2e SGB V; zum 1. Januar 2026 beträgt er 12,7404 Cent. Der Eurowert einer Leistung ergibt sich, indem ihre Punktzahl mit dem Orientierungswert multipliziert wird. Ein konkretes Beispiel: Eine Leistung mit 200 Punkten ergibt bei einem Orientierungswert von 12,7404 Cent eine Vergütung von 25,48 Euro. Auf regionaler Ebene können Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen nach § 87a SGB V abweichende Punktwerte mit Zu- und Abschlägen vereinbaren, in der Regel gilt jedoch der Orientierungswert. Die Berechnung zeigt die folgende Übersicht.

Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Der EBM ist kein reiner Preiskatalog. Ein großer Teil der Leistungen wird innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung budgetiert. Übersteigt das abgerechnete Leistungsvolumen das vereinbarte Budget, kann der tatsächlich ausgezahlte Punktwert unter dem Orientierungswert liegen, während bestimmte Leistungen extrabudgetär zum vollen Orientierungswert vergütet werden.

Wer die ambulante Abrechnung sicher beherrschen möchte, findet beim PKM die Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) sowie das EBM-Update.

FAQ

Erhält eine Praxis für jede Leistung den vollen Orientierungswert?

Nicht immer. Budgetierte Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung werden nur bis zur Höhe des vereinbarten Volumens zum vollen Wert vergütet; darüber hinaus kann der ausgezahlte Punktwert sinken. Extrabudgetäre Leistungen, etwa bestimmte Vorsorge- oder Impfleistungen, werden dagegen zum vollen Orientierungswert bezahlt.

Wer legt den Orientierungswert fest und wie oft?

Der Orientierungswert wird jährlich vom Bewertungsausschuss aus Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband beschlossen. Grundlage ist § 87 Abs. 2e SGB V, der die Berücksichtigung von Praxiskosten, Personalkostenentwicklung und weiteren Faktoren vorgibt. Der Beschluss tritt jeweils zum 1. Januar in Kraft.

Wie hängen EBM und Hybrid-DRG zusammen?

Für bestimmte ambulant durchführbare Eingriffe gilt seit 2024 die sektorengleiche Vergütung über Hybrid-DRGs. Diese Fälle werden nicht mehr klassisch über den EBM oder das stationäre DRG-System, sondern über einen eigenen, für Praxis und Krankenhaus einheitlichen Betrag abgerechnet. Vor- und nachbereitende Leistungen außerhalb des Eingriffs bleiben weiter über den EBM abrechenbar.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 87a SGB V – Vertragsärztliche Vergütung auf regionaler Ebene. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87a.html

Kassenärztliche Bundesvereinigung. (o. D.). Der Bewertungsausschuss und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). kbv.de. https://www.kbv.de/html/ebm.php

Bewertungsausschuss. (2025, 17. September). Beschluss zur Anpassung des Orientierungswertes für das Jahr 2026 (12,7404 Cent). kbv.de. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bewertungsausschuss/gesamtverguetung/2026/ba-803-ow_2026.pdf

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM