Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Bewertungsausschuss

Bewertungsausschuss

Der Bewertungsausschuss bezeichnet das paritätisch besetzte Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, das den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen beschließt. Er setzt sich aus je drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes zusammen und bildet damit die institutionelle Grundlage für die Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 87 Abs. 3 SGB V).

Entstehung und gesetzliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage des Bewertungsausschusses ist § 87 SGB V. Entgegen der häufig zitierten Angabe im Ausgangstext wurde der Bewertungsausschuss nicht 2001 gegründet, sondern bereits 1977 mit dem damaligen Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG) errichtet. Seit der Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vertreten je drei stimmberechtigte Mitglieder KBV und GKV-Spitzenverband.

Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, wird der Ausschuss um einen unparteiischen Vorsitzenden sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder zum Erweiterten Bewertungsausschuss ergänzt. Unparteiischer Vorsitzender ist seit 2007 der Gesundheitsökonom Jürgen Wasem (Universität Duisburg-Essen). Im Erweiterten Bewertungsausschuss genügt eine einfache Mehrheit der sieben Mitglieder. Das Bundesministerium für Gesundheit kann Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden und im Nichteinigungsfall eine Ersatzvornahme treffen (§ 87 Abs. 6 SGB V). Für Regelungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) wird der Bewertungsausschuss zusätzlich um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ergänzt.

Das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) in Berlin führt die Geschäftsstelle beider Bewertungsausschüsse, erstellt Analysen und veröffentlicht alle Beschlüsse auf seiner Website.

Der EBM als zentrales Beschlussergebnis

Das Hauptprodukt des Bewertungsausschusses ist der EBM: ein abschließendes Verzeichnis aller Gebührenordnungspositionen (GOP), die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen können. Nach § 87 Abs. 2 SGB V bestimmt der EBM den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.

Die tatsächliche Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation der EBM-Punktzahl mit dem regional vereinbarten Punktwert (regionale Euro-Gebührenordnung). Grundlage dafür ist der bundeseinheitliche Orientierungswert, den der Bewertungsausschuss jährlich festlegt. Für 2026 beträgt er 12,7404 Cent je Punkt, was einer Erhöhung von 2,8 Prozent gegenüber 2025 entspricht.

Ein konkretes Beispiel: Die GOP 03000 (Hausärztliche Versorgung, Grundpauschale) hat eine Punktzahl von 165. Multipliziert mit dem Orientierungswert von 12,7404 Cent ergibt sich ein Orientierungshonorar von 21,02 Euro. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann je nach KV-Bezirk durch regionale Zu- oder Abschläge leicht abweichen.

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Das PKM bietet mit dem E-Learning Ambulante Abrechnung nach EBM und dem EBM-Update praxisorientierte Schulungen, die die Beschlüsse des Bewertungsausschusses und ihre Auswirkungen auf die ambulante Abrechnung behandeln. Für das umfassende Verständnis des ambulanten Abrechnungssystems bietet sich die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) an.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen dem Bewertungsausschuss und dem Erweiterten Bewertungsausschuss?

Der reguläre Bewertungsausschuss besteht aus je drei Vertretern von KBV und GKV-Spitzenverband und entscheidet im Konsens. Kommen keine Beschlüsse zustande, wird er zum Erweiterten Bewertungsausschuss mit sieben Mitgliedern erweitert, der mit einfacher Mehrheit entscheiden kann. Vorsitzender ist dann der unparteiische Vorsitzende Jürgen Wasem.

Gilt der vom Bewertungsausschuss festgelegte Orientierungswert bundesweit einheitlich?

Der Orientierungswert ist bundeseinheitlich und bildet die Grundlage für regionale Verhandlungen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können für förderungswürdige Leistungen oder unterversorgte Planungsbereiche Zuschläge auf den Orientierungswert vereinbaren, sodass die tatsächlichen Punktwerte regional leicht variieren können.

Kann das Bundesgesundheitsministerium Beschlüsse des Bewertungsausschusses aufheben?

Das Bundesministerium für Gesundheit kann Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden und zur Überarbeitung zurückweisen. Kommen die Vertragsparteien innerhalb der gesetzten Frist nicht zu einem konformen Beschluss, kann das Ministerium die Vereinbarung selbst festsetzen. Von dieser Möglichkeit hat das Ministerium bislang nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 87 SGB V – Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html

Institut des Bewertungsausschusses (InBA). (o. D.). Bekanntmachung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V. institut-ba.de. https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html

GKV-Spitzenverband & Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2025). Beschluss des Bewertungsausschusses – Orientierungswert 2026: 12,7404 Cent je Punkt. institut-ba.de. https://institut-ba.de

Zuletzt aktualisiert: 23.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM