Glossar
Hybrid-DRG
Hybrid-DRG
Die Hybrid-DRG bezeichnet eine spezielle sektorengleiche Fallpauschale nach § 115f SGB V, die unabhängig davon gilt, ob eine Leistung ambulant oder stationär erbracht wird. Krankenhäuser und Vertragsärzte erzielen für definierte Eingriffe aus dem Hybrid-DRG-Leistungskatalog denselben Vergütungsbetrag – unabhängig vom Behandlungssetting. Ziel ist es, bestehende Ambulantisierungspotenziale zu heben und finanzielle Anreize für unnötige stationäre Aufenthalte abzubauen.
Rechtliche Grundlage und Entstehung
§ 115f SGB V wurde durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) eingeführt und trat am 28. Dezember 2022 in Kraft. Er verpflichtet die Vertragsparteien auf Bundesebene – GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – zur jährlichen Vereinbarung eines Leistungskatalogs und einer einheitlichen Vergütung für die darin enthaltenen Leistungen. Da sich die Selbstverwaltungspartner nicht fristgerecht einigen konnten, übernahm das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Festlegung per Rechtsverordnung und veröffentlichte am 19. Dezember 2023 die Hybrid-DRG-Verordnung (Hybrid-DRG-V, BMG, 19.12.2023). Zum 1. Januar 2024 traten zunächst zwölf Hybrid-DRGs in Kraft. Ab 2025 regelten die Vertragsparteien den Leistungskatalog erstmals eigenverantwortlich; für 2026 enthält dieser 904 OPS-Kodes.
Vergütungshöhe und Abgrenzung
Die Hybrid-DRG-Vergütung liegt unterhalb der bisherigen aG-DRG-Fallpauschale, da keine vollstationären Kosten mehr einkalkuliert werden. Die Vergütung betrug zum Start durchschnittlich zwischen 52,5 und 68,4 Prozent der entsprechenden aG-DRG. Für Krankenhäuser enthält die Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung zwei Varianten: Spalte A ohne postoperative Nachbehandlung durch das Krankenhaus und Spalte B mit postoperativer Nachbehandlung.
Wichtig für die Abrechnung: Leistungen, die im Hybrid-DRG-Leistungskatalog enthalten sind, können nicht mehr nach dem AOP-Katalog (§ 115b SGB V) abgerechnet werden. Der Abrechnungsausschluss ist gesetzlich gewollt (§ 115f Abs. 1 SGB V). Für stationäre Leistungen nach § 115f SGB V wurde zudem ein eigener Aufnahmegrund (12) eingeführt. Zusatzentgelte, Pflegeentgelte und sonstige Entgelte sind neben der Hybrid-DRG-Fallpauschale ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein konkretes Beispiel: Eine laparoskopische Appendektomie ist seit 2026 im Hybrid-DRG-Leistungskatalog enthalten. Ein Krankenhaus, das diesen Eingriff ambulant durchführt, erhält dieselbe Hybrid-DRG-Fallpauschale wie bei einer kurzen stationären Durchführung. Ein Vertragsarzt, der denselben Eingriff in einer geeigneten Praxis oder einem MVZ erbringt, rechnet ebenfalls nach dieser Fallpauschale ab. Die bisherige Möglichkeit, diesen Eingriff nach dem AOP-Katalog abzurechnen, entfällt.
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FAQ
Wer darf Hybrid-DRG-Leistungen erbringen und abrechnen?
Berechtigt zur Erbringung und Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistungen sind zugelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V sowie Krankenhäuser nach § 108 SGB V, die die Qualitätsvoraussetzungen nach § 115b Abs. 1 Satz 5 SGB V erfüllen. MVZ und Praxiskliniken können ebenfalls berechtigt sein, sofern sie die Qualitätsanforderungen erfüllen.
Gilt für Hybrid-DRG-Leistungen eine Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme?
Bei stationärer Wiederaufnahme eines Patienten am Tag der Entlassung nach einer Leistungserbringung nach § 115f SGB V gelten besondere Regelungen, die in der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung zwischen DKG und GKV-Spitzenverband geregelt sind. Eine automatische Fallzusammenführung wie im regulären DRG-System findet nicht statt.
Warum liegt die Hybrid-DRG-Vergütung unter der bisherigen stationären DRG?
Die Hybrid-DRG-Kalkulation berücksichtigt keine vollstationären Hotelkosten (Unterkunft, Verpflegung, Pflegepersonalkosten für mehrtägige Aufenthalte). Da die Leistung ambulant oder kurzstationär erbringbar ist, entfallen diese Kostenblöcke. Das InEK hat auf Auftrag des BMG ein spezifisches Kalkulationsmodell für die sektorengleiche Vergütung entwickelt.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 115f SGB V – Spezielle sektorengleiche Vergütung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115f.html
Bundesministerium für Gesundheit (BMG). (2023, 19. Dezember). Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung – Hybrid-DRG-V). bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/H/Hybrid-DRG-V_VO_mit_Begruendung.pdf
GKV-Spitzenverband & Deutsche Krankenhausgesellschaft. (2024, 18. Dezember). Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2025 (Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung). gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/hybrid_drg_115f/hybrid_drg.jsp
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (o. D.). Hybrid-DRG – Informationen für die Praxis. kbv.de. https://www.kbv.de/praxis/abrechnung/ambulantes-operieren/hybrid-drg
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
