Glossar
MVZ – Medizinisches Versorgungszentrum
MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)
Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB V eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das MVZ wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz 2004 als neue Form der ambulanten Leistungserbringung eingeführt und ist seither als eigenständige Versorgungsform neben der Einzelpraxis und der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) etabliert.
Rechtliche Grundlage und Gründungsvoraussetzungen
Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Reine Kapitalinvestoren und Private-Equity-Gesellschaften ohne eigene medizinische Zulassung sind damit ausdrücklich nicht gründungsberechtigt – eine Klarstellung, die durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 eingeführt wurde, nachdem zunehmend fachfremde Investoren über den Erwerb gründungsberechtigter Leistungserbringer Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung erlangt hatten.
Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich. Die häufigste Rechtsform in der Praxis ist die GmbH. Das MVZ muss nach § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine ärztliche Leitung haben, die selbst als Vertragsarzt oder angestellter Arzt im MVZ tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei ist.
Zulassung und Abrechnungsstruktur
Das MVZ erhält wie eine Einzelpraxis eine Zulassung durch den Zulassungsausschuss der zuständigen KV und eine eigene IK-Nummer (Institutionskennzeichen) sowie eine Betriebsstättennummer (BSNR). Die im MVZ tätigen Ärzte können entweder eigene Vertragsarztzulassungen einbringen oder als angestellte Ärzte tätig sein; im letzteren Fall ruht die eigene Zulassung oder wird auf das MVZ übertragen. Die Abrechnung erfolgt über die KV nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), wobei das MVZ als juristische Person die abrechnungsberechtigte Einheit ist.
MVZ, die von Krankenhäusern gegründet wurden, spielen eine wichtige Rolle bei der sektorenübergreifenden Vernetzung stationärer und ambulanter Versorgung. Sie können Hybrid-DRG-Leistungen nach § 115f SGB V erbringen und sind damit auch im wachsenden Bereich der ambulanten Operationen tätig. Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus gründet ein fachärztliches MVZ für Orthopädie in der Nähe des Klinikstandorts. Das MVZ übernimmt die konservative ambulante Vor- und Nachbehandlung, während operative Eingriffe stationär oder als Hybrid-DRG-Leistung im Krankenhaus erbracht werden – eine integrierte Versorgungskette aus einer Hand.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK), dem EBM-Update und dem Seminar Hybrid-DRG für Praxen, MVZ und Kliniken praxisnahe Schulungen für Abrechnungs- und Managementaufgaben im MVZ.
FAQ
Muss ein MVZ zwingend fachübergreifend sein?
Das MVZ muss nicht mehr fächerübergreifend sein, sondern ist auch als reines hausärztliches MVZ, als fachärztliches MVZ innerhalb einer Fachgruppe oder als zahnärztliches MVZ zulässig. Die ursprüngliche Anforderung der Fachübergreifung wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2012 aufgehoben.
Kann ein MVZ selbst weitere MVZ gründen?
Nein. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2018 (Az.: B 6 KA 1/17 R) entschieden, dass ein MVZ nicht berechtigt ist, weitere MVZ zu gründen. Gründungsberechtigt sind nur die in § 95 Abs. 1a SGB V abschließend aufgeführten Einrichtungen.
Was passiert mit der Zulassung eines Arztes, der in ein MVZ eintritt?
Ärzte können ihre eigene Vertragsarztzulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ aufgeben; die Zulassung wird dann auf das MVZ übertragen. Die Gründereigenschaft bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 95 SGB V – Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__95.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 115f SGB V – Spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__115f.html
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB). (o. D.). Merkblatt zur Gründung und zum Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums. kvb.de. https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/Kuenftige/Zulassung-DS/KVB-Merkblatt-MVZ.pdf
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
