Glossar
Berufsausübungsgemeinschaft
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bezeichnet den Zusammenschluss mehrerer zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Leistungserbringer zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit. Sie ist die häufigste Form der gemeinschaftlichen Praxisführung im ambulanten Bereich und wird in § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) geregelt. Im Unterschied zur bloßen Praxisgemeinschaft üben die Mitglieder einer BAG ihre ärztliche Tätigkeit gemeinsam aus und rechnen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer ab.
Rechtliche Grundlage und Genehmigung
Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit bedarf nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV der vorherigen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. Eine BAG kann zwischen Ärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen gebildet werden, nicht aber zwischen Ärzten und Zahnärzten – mit Ausnahme von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ).
Die Ärzte-ZV unterscheidet zwei Grundformen. Die örtliche BAG umfasst Mitglieder, die an einem gemeinsamen Vertragsarztsitz tätig sind. Die überörtliche BAG (üBAG) erlaubt den Zusammenschluss von Ärzten an verschiedenen Vertragsarztsitzen, setzt aber voraus, dass jedes Mitglied seine Versorgungspflicht am eigenen Standort erfüllt und an den Standorten der anderen Mitglieder nur in zeitlich begrenztem Umfang tätig wird. Hat eine überörtliche BAG Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen, muss sie einen maßgeblichen Vertragsarztsitz für Vergütung, Abrechnung und Wirtschaftlichkeitsprüfungen benennen – diese Wahl gilt für mindestens zwei Jahre unwiderruflich (§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV).
Abgrenzung zur Praxisgemeinschaft
BAG und Praxisgemeinschaft werden im Sprachgebrauch häufig verwechselt. Der Unterschied ist abrechnungsrelevant: In der Praxisgemeinschaft teilen sich Ärzte lediglich Räume und Personal, rechnen aber jeder unter seiner eigenen Abrechnungsnummer ab und behandeln ausschließlich eigene Patienten. In der BAG behandeln die Mitglieder die Patienten gemeinsam, sie teilen den Patientenstamm und rechnen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Die Leistungen werden intern zugeordnet, aber extern als Gemeinschaftsleistung der BAG abgerechnet.
Ein konkretes Beispiel: Ein Internist und ein Kardiologe gründen eine örtliche BAG. Ein Patient mit Herzinsuffizienz wird zunächst vom Internisten untersucht und anschließend vom Kardiologen weiterbehandelt. Beide Leistungen werden unter der gemeinsamen BAG-Abrechnungsnummer abgerechnet. Hätten die beiden lediglich eine Praxisgemeinschaft gebildet, müsste eine formale Überweisung vom Internisten an den Kardiologen erfolgen, und beide würden separat abrechnen.
Relevanz für Praxismanager und MVZ
Die BAG ist nicht nur ein Kooperationsmodell für Einzelpraxen, sondern auch Grundlage vieler größerer Versorgungsstrukturen. In Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) können Ärzte in einer BAG-ähnlichen Struktur zusammenarbeiten. Für Praxismanager ist die korrekte Unterscheidung zwischen BAG, Praxisgemeinschaft und MVZ in der täglichen Abrechnungspraxis entscheidend, da falsch zugeordnete Abrechnungsnummern zu Rückforderungen der KV führen können.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK) eine praxisnahe Schulung, die BAG-spezifische Abrechnungsfragen sowie EBM-Besonderheiten bei gemeinschaftlicher Leistungserbringung behandelt.
FAQ
Können Ärzte verschiedener Fachrichtungen eine BAG gründen?
Ja. Eine BAG kann aus Ärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen bestehen, sofern alle Mitglieder zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Nicht zulässig ist die gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten in einer BAG – diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Medizinische Versorgungszentren.
Was ist eine Teilberufsausübungsgemeinschaft?
Eine Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG) ist eine BAG, die sich auf die gemeinsame Erbringung bestimmter einzelner Leistungen beschränkt, zum Beispiel gemeinsame Sonographie oder Labordiagnostik. Sie ist nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV zulässig, sofern sie nicht der unzulässigen Zuweisung von Patienten gegen Entgelt dient. Die Abgrenzung zu unzulässigen Zuweisungsmodellen ist in der Praxis oft komplex.
Wie wirkt sich die BAG auf das Honorarbudget aus?
In einer BAG wird das Honorarbudget der KV auf Basis der gemeinsamen Fallzahlen und Leistungsmengen der BAG berechnet, nicht für jeden Arzt einzeln. Das kann Auswirkungen auf Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumina haben. Bei Änderungen im Bestand der BAG (Eintritt oder Ausscheiden von Mitgliedern) sind die Auswirkungen auf das Abrechnungsvolumen mit der zuständigen KV zu klären.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 33 Ärzte-ZV – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaft. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/__33.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) – vollständiger Text. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). (o. D.). Kooperationsformen in der vertragsärztlichen Versorgung – BAG, Praxisgemeinschaft, MVZ. kbv.de. https://www.kbv.de/html/kooperationsformen.php
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
