Glossar
Onkologievereinbarung
Onkologievereinbarung
Die Onkologievereinbarung ist die vertragsärztliche Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten. Sie regelt Qualitätsanforderungen und Zusatzvergütungen für die onkologische Betreuung und ist Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte.
Die ambulante Krebsbehandlung erfordert einen besonderen Betreuungs-, Koordinations- und Dokumentationsaufwand, den der reguläre EBM nicht vollständig abbildet. Die Onkologievereinbarung – offiziell „Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten", Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen – schließt diese Lücke. KBV und GKV-Spitzenverband legen darin fest, welche Qualifikations- und Strukturvoraussetzungen eine Praxis erfüllen muss und welche Zusatzvergütungen sie dafür erhält.
Kern sind die onkologischen Kostenpauschalen (Symbolnummern 86510 bis 86522), die den besonderen Aufwand der Tumorbehandlung vergüten – etwa die Kostenpauschale 86510 für die Behandlung florider Hämoblastosen, 86512 für solide Tumore sowie Zuschläge für die intravasale (86516), orale (86520) und – seit dem 1. Januar 2026 – subkutane (86522) medikamentöse Tumortherapie. Der konkrete Eurowert der Pauschalen wird regional durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung ermittelt.
Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV, die die onkologische Qualifikation, die apparative Ausstattung und die Einbindung in eine qualifizierte Versorgungsstruktur voraussetzt. Die Abrechnung der Pauschalen erfolgt über Symbolnummern.
Verwandte Begriffe sind die KV-Genehmigung, die Kostenpauschalen (EBM) und die Symbolnummern.
Die onkologische Abrechnung behandelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); bei der Prüfung der Abrechnung unterstützt PKM mit dem Abrechnungs-Check.
FAQ
Was regelt die Onkologievereinbarung?
Sie regelt die qualitätsgesicherte ambulante Versorgung krebskranker Patienten: die fachlichen und strukturellen Voraussetzungen der teilnehmenden Praxen sowie die Zusatzvergütung über onkologische Kostenpauschalen. Sie ist Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und wird von KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart.
Welche Kostenpauschalen gibt es in der Onkologievereinbarung?
Die Symbolnummern 86510 bis 86522 – unter anderem für die Behandlung florider Hämoblastosen (86510), solider Tumore (86512) sowie Zuschläge für intravasale (86516), orale (86520) und subkutane (86522, seit 2026) medikamentöse Tumortherapie. Ihr regionaler Eurowert wird von der jeweiligen KV ermittelt.
Quellenverzeichnis
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä). https://www.kbv.de/html/onkologie.php
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2025). Neue Kostenpauschale für subkutane medikamentöse Tumortherapie. https://www.kbv.de/praxis/tools-und-services/praxisnachrichten/2025/12-04/neue-kostenpauschale-fuer-subkutane-medikamentoese-tumortherapie
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
