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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) ist das grundlegende Bundesgesetz zur Finanzierung der deutschen Krankenhäuser. Es regelt die Grundsätze der dualen Krankenhausfinanzierung, schafft die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das aG-DRG-System und das PEPP-System und enthält die Rahmenregelungen für Budgetverhandlungen, Bundesschlichtung und die Einzelfallprüfung durch den Medizinischen Dienst (Volltext KHG, gesetze-im-internet.de).
Duale Krankenhausfinanzierung als Grundprinzip
Das KHG basiert auf dem Prinzip der dualen Finanzierung: Investitionskosten (Gebäude, Großgeräte, bauliche Maßnahmen) werden von den Bundesländern über die Krankenhausplanung und Investitionsförderprogramme finanziert. Die laufenden Betriebskosten tragen die Krankenkassen über die Vergütung der erbrachten Krankenhausleistungen. Diese Trennung ist in § 4 KHG verankert und prägt die gesamte Krankenhausfinanzierungsarchitektur in Deutschland.
In der Praxis führt die unzureichende Investitionsfinanzierung durch die Länder seit Jahren zu einem erheblichen Investitionsstau in deutschen Krankenhäusern. Dieser strukturelle Mangel ist einer der Treiber der mit dem KHVVG 2024 eingeleiteten Krankenhausreform.
Gesetzliche Grundlagen für DRG- und PEPP-System
Der § 17b KHG ist die zentrale Ermächtigungsgrundlage für das aG-DRG-System: Er beauftragt die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene mit der Einführung und Weiterentwicklung eines pauschalierenden Entgeltsystems für somatische Krankenhäuser und regelt die Kalkulation durch das InEK, die Beteiligung von Kalkulationskrankenhäusern und die Grundsätze der Fallpauschalen. § 17d KHG enthält die entsprechende Ermächtigungsgrundlage für das PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik).
Seit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) 2024 enthält § 17b Abs. 4b KHG zudem die gesetzliche Grundlage für die ab 2028 geplante Umstellung auf ein System mit Vorhaltepauschalen und reformierten DRGs (rDRGs), das die bisherige reine Fallpauschalenvergütung ergänzen soll.
Weitere Regelungsbereiche
Das KHG enthält neben den Entgeltsystemgrundlagen weitere relevante Regelungen. § 19 KHG schafft die Rechtsgrundlage für den Bundesschlichtungsausschuss, der tätig wird, wenn Budgetverhandlungen auf Landesebene scheitern und keine Schiedsstelle eine Einigung herbeiführen kann. § 17c KHG enthält die Grundlagen für die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV), welche die Einzelfallprüfung durch den Medizinischen Dienst (MD) nach § 275 SGB V regelt – ein in der täglichen Medizincontrollingpraxis zentrales Instrument.
Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Krankenhaus und die Krankenkasse keine Einigung über den Landesbasisfallwert erzielen, setzt zunächst eine Schiedsstelle nach § 18a KHG den Wert fest. Gelingt auch das nicht, kann der Bundesschlichtungsausschuss nach § 19 KHG eingeschaltet werden. Diese Stufenstruktur sichert die Funktionsfähigkeit des Verhandlungssystems auch bei Blockaden.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) eine umfassende Schulung zum Zusammenspiel von KHG und KHEntgG in der täglichen Medizincontrollingpraxis sowie zu den Auswirkungen der Krankenhausreform auf die Finanzierungssystematik.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen KHG und KHEntgG?
Das KHG schafft die Grundprinzipien der dualen Krankenhausfinanzierung und die Ermächtigungsgrundlagen für die Entgeltsysteme. Das KHEntgG konkretisiert diese Grundlagen für somatische Krankenhäuser: Es regelt die Budgetverhandlungen, den Basisfallwert, das Pflegebudget, die Fallpauschalenvereinbarung und die Datenlieferpflichten. Beide Gesetze greifen eng ineinander.
Gilt das KHG auch für psychiatrische Krankenhäuser?
Ja, das KHG gilt für alle zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 SGB V. Die Besonderheit psychiatrischer Einrichtungen liegt darin, dass ihr Entgeltsystem in § 17d KHG gesondert geregelt ist und die Betriebskostendetails im Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) ausgeführt werden. Das KHG bildet für beide Versorgungsbereiche die gemeinsame Grundlage.
Wie verändert das KHVVG 2024 das KHG?
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat § 17b KHG um die Grundlagen für Vorhaltekosten und rDRGs ergänzt, die ab 2028 gelten sollen. Zudem wurden Regelungen zur Leistungsgruppensystematik, zur Qualitätssicherung und zur Krankenhausplanung in das KHG aufgenommen. Die vollständige Umsetzung der Reform erfordert weitere Durchführungsverordnungen und Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) – vollständiger Text. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17c KHG – Prüfung der Abrechnung von Pflegeleistungen und Krankenhausbehandlung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17c.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17d KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17d.html
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
