Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Vergütungsarten nach § 3 GOÄ

Vergütungsarten nach § 3 GOÄ

Die Vergütungsarten nach § 3 GOÄ sind die drei Kategorien, aus denen sich eine privatärztliche Rechnung zusammensetzt: Gebühren, Entschädigungen sowie Ersatz von Auslagen. Nur diese drei Positionen darf der Arzt nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnen.

§ 3 GOÄ definiert abschließend, was als Vergütung in Ansatz gebracht werden darf. Damit grenzt die Vorschrift die zulässigen Rechnungsbestandteile klar ab und verhindert frei kalkulierte Zusatzposten.

Die Gebühren sind die Vergütung für die eigentlichen ärztlichen Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Sie entstehen aus Punktzahl, Punktwert (5,82873 Cent) und dem Steigerungsfaktor innerhalb des Gebührenrahmens. Sie bilden den Kern jeder Liquidation.

Die Entschädigungen vergüten den Zeit- und Wegeaufwand bei auswärtiger Tätigkeit. Dazu zählen das Wegegeld (§ 8 GOÄ) und die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ), etwa für Besuche außerhalb der Praxis. Sie bilden nicht die ärztliche Leistung selbst ab, sondern den mit dem Ortswechsel verbundenen Aufwand.

Der Ersatz von Auslagen (§ 10 GOÄ) erfasst bestimmte tatsächlich entstandene Sachkosten, soweit sie nicht bereits mit den Gebühren abgegolten sind – etwa für bestimmte Materialien oder Versandkosten. Auch hier gilt: Nur die in § 10 GOÄ genannten Auslagen sind berechnungsfähig.

Für die Rechnungsstellung ist die Systematik bindend: Eine GOÄ-Rechnung, die Posten außerhalb dieser drei Kategorien enthält, ist insoweit nicht nach der Gebührenordnung begründet. Die inhaltlichen Mindestangaben einer Rechnung regelt ergänzend § 12 GOÄ.

Verwandte Begriffe sind der Gebührenrahmen der GOÄ, der Steigerungsfaktor und die GOÄ-Ziffer.

Die privatärztliche Liquidation nach der GOÄ ist Gegenstand der Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); die operative GOÄ-Abrechnung übernimmt PKM im Bereich Abrechnung: GOÄ, EBM, Hybrid-DRG.

FAQ

Was zählt zu den Entschädigungen nach der GOÄ?

Entschädigungen vergüten den auswärtigen Aufwand des Arztes: das Wegegeld nach § 8 GOÄ für Wege innerhalb eines bestimmten Radius und die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ für längere Strecken. Sie treten neben die Gebühr für die ärztliche Leistung selbst.

Dürfen in einer GOÄ-Rechnung Pauschalpreise ohne Ziffern stehen?

Nein. Zulässig sind nur Gebühren für konkrete Leistungen des Gebührenverzeichnisses, Entschädigungen und Auslagenersatz. Frei kalkulierte Pauschalen ohne Zuordnung zu einer GOÄ-Ziffer sind nicht nach der Gebührenordnung begründet und damit nicht abrechenbar.

Quellenverzeichnis

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 3 Vergütungen. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__3.html

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 10 Ersatz von Auslagen. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__10.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM