Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Steigerungsfaktor

Steigerungsfaktor

Der Steigerungsfaktor ist der Multiplikator, mit dem die Gebühr einer GOÄ-Leistung innerhalb des zulässigen Gebührenrahmens an Schwierigkeit und Zeitaufwand des Einzelfalls angepasst wird. Er entscheidet maßgeblich über die Höhe einer privatärztlichen Rechnung.

Nach § 5 GOÄ ergibt sich die Gebühr aus Punktzahl, Punktwert (5,82873 Cent) und dem Steigerungsfaktor. Dieser Faktor ist nicht frei wählbar, sondern an den Gebührenrahmen der jeweiligen Leistungsart gebunden. Für ärztliche Leistungen reicht er vom 1,0- bis zum 3,5-fachen, für medizinisch-technische Leistungen bis zum 2,5-fachen und für Laborleistungen bis zum 1,3-fachen.

Innerhalb dieser Spanne markiert der Schwellenwert den Regelsatz, der den durchschnittlichen Aufwand abbildet: 2,3-fach bei ärztlichen, 1,8-fach bei medizinisch-technischen und 1,15-fach bei Laborleistungen. Bis zum Schwellenwert darf der Arzt den Faktor nach billigem Ermessen ohne besondere Begründung wählen. Eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus ist nur zulässig, wenn Besonderheiten des Einzelfalls – überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Zeitaufwand – dies rechtfertigen; diese Begründung muss einzelfallbezogen und für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar sein (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Eine formelhafte Standardbegründung genügt nach der Rechtsprechung nicht.

Für die Praxis ist der Steigerungsfaktor der Hebel zwischen angemessener Vergütung und rechtssicherer Rechnung: Ein pauschal zu hoher Faktor ohne tragfähige Begründung lädt zu Beanstandungen ein, ein durchgängig niedriger verschenkt berechtigte Vergütung.

Verwandte Begriffe sind der Gebührenrahmen (GOÄ), die GOÄ-Ziffer und die Vergütungsarten nach § 3 GOÄ.

Die rechtssichere Faktorwahl trainiert die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Welcher Steigerungsfaktor gilt als Regelsatz?

Der Schwellenwert: 2,3-fach für ärztliche Leistungen, 1,8-fach für medizinisch-technische und 1,15-fach für Laborleistungen. Bis zu diesem Wert ist keine besondere Begründung nötig; er bildet den durchschnittlichen Aufwand der Leistung ab.

Wann darf der Schwellenwert überschritten werden?

Nur wenn Besonderheiten des Einzelfalls – überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Zeitaufwand – die Steigerung bis zum Höchstsatz rechtfertigen. Die Begründung muss konkret auf den Fall bezogen und für den Patienten nachvollziehbar sein; eine Standardfloskel reicht nicht.

Quellenverzeichnis

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 5 Bemessung der Gebühren. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__12.html

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM