Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Gebührenrahmen (GOÄ)

Gebührenrahmen (GOÄ)

Der Gebührenrahmen der GOÄ ist die Spanne zwischen einem Mindest- und einem Höchstfaktor, innerhalb derer der Arzt die Gebühr für eine privatärztliche Leistung bemessen darf. Über den Steigerungsfaktor berücksichtigt er Schwierigkeit und Zeitaufwand des Einzelfalls.

Nach § 5 GOÄ ergibt sich die einzelne Gebühr aus Punktzahl, Punktwert (5,82873 Cent) und dem gewählten Steigerungsfaktor. Dieser Faktor ist nicht frei, sondern an Rahmen gebunden, die je nach Leistungsart variieren:

Leistungsart

Faktorrahmen

Schwellenwert

Ärztliche Leistungen (u. a. Abschnitte B, C, D, F–L)

1,0- bis 3,5-fach

2,3-fach

Medizinisch-technische Leistungen

1,0- bis 2,5-fach

1,8-fach

Laborleistungen (Abschnitt M)

1,0- bis 1,3-fach

1,15-fach

Der Schwellenwert ist der Regelsatz, der den durchschnittlichen Aufwand abbildet. Bis zu diesem Wert darf der Arzt den Faktor nach billigem Ermessen ohne besondere Begründung wählen. Eine Überschreitung des Schwellenwerts bis zum Höchstsatz ist nur zulässig, wenn Besonderheiten – etwa überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Zeitaufwand – dies rechtfertigen. Diese Begründung muss auf den Einzelfall bezogen und für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar sein; eine formelhafte Standardfloskel genügt nach der Rechtsprechung nicht (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Ein höherer Faktor als der Höchstsatz ist nur über eine abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die vor der Behandlung schriftlich zu schließen ist. Der geplante Wegfall des Gebührenrahmens zugunsten fester Europreise ist Kernmerkmal der künftigen neuen GOÄ, deren Entwurf 2026 vorliegt; bis zu deren Inkrafttreten gilt der beschriebene Rahmen fort.

Verwandte Begriffe sind der Steigerungsfaktor, die Vergütungsarten nach § 3 GOÄ und die GOÄ-Ziffer.

Die rechtssichere Faktorwahl trainiert die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK).

FAQ

Was bedeutet der Schwellenwert von 2,3 bei der GOÄ?

Der 2,3-fache Satz ist der Regelsatz für ärztliche Leistungen und bildet den durchschnittlichen Aufwand ab. Bis zu diesem Wert ist keine besondere Begründung nötig. Erst oberhalb des Schwellenwerts – bis maximal zum 3,5-fachen Satz – müssen einzelfallbezogene Besonderheiten die Steigerung rechtfertigen.

Darf der Höchstsatz überschritten werden?

Nur über eine individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ, die vor der Behandlung schriftlich geschlossen und vom Patienten unterschrieben wird. Ohne eine solche Vereinbarung ist der jeweilige Höchstsatz des Gebührenrahmens die obere Grenze der berechenbaren Gebühr.

Quellenverzeichnis

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html

Bundesärztekammer & PKV-Verband. (2026, 31. Juli). GOÄ-Entwurf: Erfolgreiche Aktualisierung als Basis für ein zügiges Verordnungsverfahren [Pressemitteilung]. https://www.pkv.de/verband/presse/pressemitteilungen/goae-entwurf-erfolgreiche-aktualisierung-als-basis-fuer-ein-zuegiges-verordnungsverfahren/

Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM