Glossar
GOÄ-Ziffer
GOÄ-Ziffer
Eine GOÄ-Ziffer ist eine einzelne Position des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte. Sie bezeichnet eine abrechenbare ärztliche Leistung mit einer Nummer, einer Leistungsbeschreibung und einer festgelegten Punktzahl.
Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur GOÄ listet die privatärztlich abrechenbaren Leistungen. Jede ist über eine GOÄ-Ziffer (auch GOÄ-Nummer) erfasst, die drei Angaben trägt: die Nummer zur eindeutigen Identifikation, die Leistungslegende als Beschreibung der Leistung und die Punktzahl als relative Bewertung. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A bis O gegliedert – von allgemeinen Leistungen über operative und radiologische bis zu Laborleistungen.
Der Eurobetrag einer GOÄ-Ziffer ergibt sich aus Punktzahl, dem gesetzlich fixierten Punktwert von 5,82873 Cent und dem gewählten Steigerungsfaktor innerhalb des Gebührenrahmens. Ein Beispiel: Die GOÄ-Nr. 1 (Beratung) mit 80 Punkten ergibt beim Schwellenwert 2,3 eine Gebühr von rund 10,72 Euro. Für Leistungen, die im Verzeichnis nicht enthalten sind, sieht die GOÄ die Analogbewertung vor.
Für die Praxis ist die korrekte Auswahl der GOÄ-Ziffer die Grundlage jeder Privatliquidation: Sie bestimmt, welche Leistung mit welcher Punktzahl und welchem Faktorrahmen abgerechnet wird. Fehlerhafte oder nicht legendengerechte Ansätze sind ein häufiger Grund für Beanstandungen durch private Kostenträger.
Verwandte Begriffe sind der Steigerungsfaktor, der Gebührenrahmen (GOÄ) und die Analogleistungen (GOÄ).
Die privatärztliche Abrechnung vermittelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); die operative GOÄ-Abrechnung übernimmt PKM im Bereich Abrechnung: GOÄ, EBM, Hybrid-DRG.
FAQ
Was enthält eine GOÄ-Ziffer?
Drei Angaben: die Nummer zur Identifikation, die Leistungslegende als Beschreibung der ärztlichen Leistung und die Punktzahl als relative Bewertung. Aus Punktzahl, Punktwert (5,82873 Cent) und Steigerungsfaktor ergibt sich der konkrete Eurobetrag.
Was gilt für Leistungen ohne eigene GOÄ-Ziffer?
Für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, sieht § 6 Abs. 2 GOÄ die Analogbewertung vor: Die Leistung wird analog einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Ziffer des Verzeichnisses berechnet.
Quellenverzeichnis
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Gebührenverzeichnis (Anlage zur GOÄ). https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 5 Bemessung der Gebühren. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__5.html
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
