Glossar
Pharmareferent
Pharmareferent
Der Pharmareferent ist der Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers, der Ärzte und andere Fachkreise über Arzneimittel informiert. Seine Tätigkeit ist als Pharmaberater im Arzneimittelgesetz geregelt und an strenge Informations- und Meldepflichten gebunden.
Der Pharmareferent – rechtlich der Pharmaberater – ist die Schnittstelle zwischen pharmazeutischem Unternehmen und den verordnenden Ärzten. Die erforderliche Sachkenntnis des Pharmaberaters regelt § 75 AMG; seine Pflichten regelt § 76 AMG. Danach hat der Pharmaberater den Angehörigen der Heilberufe die Fachinformation nach § 11a AMG vorzulegen, Mitteilungen über Nebenwirkungen, Gegenanzeigen und sonstige Risiken schriftlich oder elektronisch festzuhalten und dem Auftraggeber mitzuteilen sowie bei beauftragter Musterabgabe Nachweise über Empfänger, Art, Umfang und Zeitpunkt der Abgabe zu führen (§ 76 Abs. 1 und 2 AMG).
Die Tätigkeit ist doppelt reguliert: Neben dem AMG zieht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) der Produktkommunikation enge Grenzen, und das allgemeine Wettbewerbsrecht (UWG) sowie Antikorruptionsvorschriften begrenzen Zuwendungen an Ärzte. Ein Pharmareferent bewegt sich damit in einem engen rechtlichen Rahmen zwischen zulässiger Information und unzulässiger Beeinflussung.
Für Hersteller ist der Außendienst ein Baustein des Market Access und der Vertriebsstrategie: Er vermittelt medizinische Informationen, unterstützt die sachgerechte Anwendung und ist zugleich ein sensibler Compliance-Bereich, der sorgfältige Schulung und Steuerung erfordert.
Verwandte Begriffe sind das HWG, das UWG und der Market Access.
Vertriebsnahe Kompetenzen und regulatorische Grenzen vermittelt die Weiterbildung zum Market Access Manager – Fokus: Reimbursement Pharma; bei Außendienst- und Schulungsthemen unterstützt PKM in den Bereichen Sales Support und Training & Education.
FAQ
Welche Qualifikation braucht ein Pharmareferent?
Nach § 75 AMG darf nur über Arzneimittel informieren, wer die erforderliche Sachkenntnis nachweist – etwa über eine geprüfte Ausbildung zum Pharmareferenten oder eine einschlägige naturwissenschaftliche oder medizinische Qualifikation. Ohne diesen Sachkenntnisnachweis ist die Tätigkeit als Pharmaberater unzulässig.
Welche Pflichten hat ein Pharmaberater gegenüber Ärzten?
Er muss sachlich und zutreffend über Arzneimittel informieren und die vorgeschriebenen Pflichtangaben beachten. Mitteilungen von Ärzten über Nebenwirkungen und andere Risiken, die ihm bekannt werden, muss er dokumentieren und an das pharmazeutische Unternehmen weiterleiten.
Quellenverzeichnis
Arzneimittelgesetz (AMG). § 75 Pharmaberater. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__75.html
Arzneimittelgesetz (AMG). § 76 Pflichten. https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__76.html
Zuletzt aktualisiert: 15.10.2026
