Glossar
HWG – Heilmittelwerbegesetz
HWG – Heilmittelwerbegesetz
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie für Arzneimittel, Medizinprodukte und medizinische Verfahren geworben werden darf. Es schützt Verbraucher vor irreführender und unsachlicher Gesundheitswerbung und zieht der Produktkommunikation im Gesundheitswesen enge Grenzen.
Das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens" (HWG) ist das zentrale Sonderwerberecht der Gesundheitsbranche. Es unterscheidet zwischen Fachkreiswerbung (gegenüber Ärzten, Apothekern und anderen Fachkreisen) und Publikumswerbung (gegenüber Laien) und stellt an beide unterschiedliche Anforderungen. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Publikumswerbung grundsätzlich verboten; zulässige Werbung muss Pflichtangaben enthalten und darf nicht irreführen.
Das HWG verbietet unter anderem irreführende Werbung, die Werbung mit Angst, bestimmte Formen der Werbung mit Gutachten oder Empfehlungen sowie die unzulässige Zuwendung an Fachkreise. Es ergänzt das allgemeine Wettbewerbsrecht (UWG) um gesundheitsspezifische Verbote. Verstöße können abgemahnt, mit Bußgeldern belegt oder strafrechtlich verfolgt werden.
Für MedTech- und Pharmaunternehmen ist das HWG ein ständiger Rahmen jeder Produktkommunikation – von der Fachanzeige über den Außendienst bis zum Messeauftritt. Die Grenze zwischen zulässiger Information und unzulässiger Werbung ist dabei oft fein und erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Materialien.
Verwandte Begriffe sind das UWG, der Pharmareferent und der Market Access.
Die regulatorischen Rahmenbedingungen der Produktkommunikation behandelt die Weiterbildung zum Market Access Manager – Fokus: Reimbursement Pharma; bei der vertriebsnahen Kommunikation unterstützt PKM im Bereich Sales Support.
FAQ
Darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel beim Publikum geworben werden?
Nein. Das HWG verbietet die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich. Zulässig ist nur die Werbung gegenüber Fachkreisen – unter Beachtung der Pflichtangaben und des Irreführungsverbots. Gegenüber Laien bleibt die Information auf nicht verschreibungspflichtige Mittel und zulässige Inhalte beschränkt.
Was unterscheidet das HWG vom UWG?
Das HWG ist das gesundheitsspezifische Sonderwerberecht mit eigenen Verboten für Arzneimittel- und Heilmittelwerbung. Das UWG regelt den unlauteren Wettbewerb allgemein. Beide gelten nebeneinander: Eine Gesundheitswerbung muss sowohl die speziellen HWG-Vorgaben als auch die allgemeinen Lauterkeitsregeln des UWG einhalten.
Quellenverzeichnis
Heilmittelwerbegesetz (HWG). https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
Zuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
