Glossar
IGeL – Individuelle Gesundheitsleistungen
IGeL – Individuelle Gesundheitsleistungen
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören und die der Patient als Selbstzahler privat vergütet. Sie werden nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet.
IGeL sind medizinische Leistungen, die die GKV nicht erstattet, weil sie entweder nicht zum Leistungskatalog gehören oder im konkreten Fall medizinisch nicht notwendig sind – etwa bestimmte Vorsorge- oder Wunschleistungen, Reisemedizin oder sportmedizinische Untersuchungen. Da sie keine Kassenleistung sind, trägt der Patient die Kosten selbst; abgerechnet werden sie privatärztlich nach der GOÄ.
Für die Erbringung gelten klare formale Anforderungen. Der Patient muss vor Beginn umfassend über Inhalt, Nutzen und Kosten aufgeklärt werden, und es ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die die Leistung als Selbstzahlerleistung ausweist. Diese Vorgaben – verankert unter anderem im Bundesmantelvertrag-Ärzte und in der GOÄ – schützen den Patienten vor überraschenden Kosten und den Arzt vor dem Vorwurf unzulässiger Abrechnung. Pauschalpreise ohne Zuordnung zu einer GOÄ-Ziffer sind unzulässig.
IGeL stehen zwischen Patientenwunsch und ärztlicher Sorgfalt: Sie dürfen nicht aufgedrängt und müssen transparent angeboten werden. Eine saubere Aufklärung und Dokumentation ist daher nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch Grundlage eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses.
Verwandte Begriffe sind die GOÄ, der Leistungskatalog GKV und das Kostenerstattungsprinzip.
Die Abrechnung von Selbstzahlerleistungen vermittelt die Weiterbildung zur Fachkraft für ambulante Abrechnung (IHK); die operative Abrechnung übernimmt PKM im Bereich Abrechnung: GOÄ, EBM, Hybrid-DRG.
FAQ
Wie werden IGeL abgerechnet?
Privatärztlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), da sie keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Der Patient zahlt selbst. Pauschalpreise ohne Zuordnung zu einer GOÄ-Ziffer sind nicht zulässig; jede Leistung ist über ihre GOÄ-Ziffer zu berechnen.
Was muss der Arzt vor einer IGeL beachten?
Er muss den Patienten vor Beginn umfassend über Inhalt, Nutzen und Kosten aufklären und eine schriftliche Vereinbarung schließen, die die Leistung als Selbstzahlerleistung ausweist. Die Leistung darf nicht aufgedrängt werden; Aufklärung und Vereinbarung sind zu dokumentieren.
Quellenverzeichnis
Kassenärztliche Bundesvereinigung. (2026). Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL). https://www.kbv.de/html/igel.php
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 1 Anwendungsbereich; § 12 Abrechnung. https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/__1.html
Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Leitender ärztlicher Medizincontroller, PKM
