Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

Stationäre Krankenhausbehandlung

Stationäre Krankenhausbehandlung

Die stationäre Krankenhausbehandlung – im Gesetzestext als vollstationäre Behandlung bezeichnet – ist diejenige Form der Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, bei der ein Patient zur Behandlung in ein zugelassenes Krankenhaus aufgenommen wird, dort mindestens eine Nacht verbleibt und rund um die Uhr ärztlich und pflegerisch versorgt wird. Sie ist die häufigste Vergütungsform im deutschen Krankenhauswesen und bildet das Anwendungsfeld des aG-DRG-Systems.

Rechtliche Voraussetzungen

Der Anspruch auf vollstationäre Behandlung nach § 39 Abs. 1 SGB V besteht, wenn die Aufnahme oder die Behandlung nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Das Erforderlichkeitsprinzip ist damit zentrales Aufnahmekriterium: Die stationäre Aufnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn weniger intensive Versorgungsformen nicht ausreichen.

Wird ein Patient aufgenommen, obwohl ambulante Behandlung ausgereicht hätte (Fehlbelegung), kann der Medizinische Dienst (MD) die stationäre Abrechnung beanstanden. Das Krankenhaus erhält in diesem Fall lediglich die ambulante EBM-Vergütung oder die zutreffende Vergütung nach § 115b SGB V bzw. § 115f SGB V, nicht die höhere DRG-Fallpauschale.

Abgrenzung zu anderen Behandlungsformen

Die vollstationäre Behandlung ist von weiteren Formen der Krankenhausbehandlung abzugrenzen. Die tagesstationäre Behandlung nach § 115e SGB V – eingeführt durch das KHVVG 2024 – erfolgt ohne Übernachtung, hat aber stationären Charakter und wird nach eigenen Vergütungsregeln abgerechnet. Die vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V ermöglicht Krankenhäusern, Patienten im zeitlichen Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt ambulant zu behandeln. Die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (StäB) nach § 115d SGB V versorgt Patienten durch ein multiprofessionelles Team im häuslichen Umfeld mit stationärer Behandlungsintensität ohne physische Aufnahme.

Vergütung

Vollstationäre Behandlungsfälle werden über das aG-DRG-System nach § 17b KHG und § 7 KHEntgG vergütet. Der Erlös je Fall ergibt sich aus Bewertungsrelation × Landesbasisfallwert (LBFW) zuzüglich des Pflegeentgelts nach § 6a KHEntgG sowie gegebenenfalls anfallender Zusatzentgelte. Korrekturen für kurze oder lange Verweildauer erfolgen über Kurzliegerabschläge (unterhalb der Unteren Grenzverweildauer) und Langliegeraufschläge (oberhalb der Oberen Grenzverweildauer).

Das PKM behandelt die vollstationäre Abrechnung, Fehlbelegungsrisiken und Verweildauersteuerung in der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK), der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK) und der Weiterbildung zum klinischen Case Manager (IHK).

FAQ

Welcher Tag gilt als Aufnahmetag und welcher als Entlassungstag?

Im DRG-System werden Aufnahmetag und Entlassungstag gemeinsam als ein Belegungstag gezählt, sofern sie nicht identisch sind. Wird ein Patient am selben Tag aufgenommen und entlassen (Eintagsfall), zählt dieser Tag als ein Behandlungstag. Die Verweildauer berechnet sich aus der Differenz zwischen Aufnahmedatum und Entlassungsdatum in Tagen.

Kann eine Krankenkasse die stationäre Aufnahme vorab ablehnen?

Nein. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der stationären Aufnahme trifft das Krankenhaus im Einzelfall nach ärztlicher Beurteilung zum Zeitpunkt der Aufnahme. Die Krankenkasse kann die Notwendigkeit nachträglich durch den MD prüfen lassen, aber keine präventive Genehmigung verlangen. Ausnahmen gelten für bestimmte planbare Eingriffe, bei denen eine Vorabanfrage sinnvoll sein kann.

Ab wann gilt eine Wiederaufnahme als neuer stationärer Fall?

Ob eine Wiederaufnahme als neuer Fall oder als Fortsetzung des ersten Falles gilt, richtet sich nach den Fallzusammenführungsregelungen der Fallpauschalenvereinbarung (FPV). Bei Wiederaufnahme innerhalb bestimmter Fristen und aus bestimmten Anlässen – etwa bei Komplikationen nach operativen Eingriffen – werden beide Aufenthalte zu einem gemeinsamen Fall zusammengeführt und gemeinsam zu einer DRG gruppiert.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 39 SGB V – Krankenhausbehandlung. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 7 KHEntgG – Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen und Zusatzentgelte. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__7.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM