Wichtige Begriffe verständlich erklärt

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Sonderentgelt

Sonderentgelt

Das Sonderentgelt war ein fallbezogenes Einzelentgelt im deutschen Krankenhausvergütungssystem, das vor der Einführung des aG-DRG-Systems auf Grundlage der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) für bestimmte, besonders kostenträchtige Operationen und Prozeduren erhoben wurde. Es ergänzte das bis 2003 geltende tagesgleiche Pflegesatzsystem um eine fallbezogene Vergütungskomponente und gilt damit als eine der konzeptionellen Vorläuferformen des heutigen Zusatzentgelts und der DRG-Fallpauschalen.

Historische Einordnung

Bis zur vollständigen Einführung des DRG-Systems zum 1. Januar 2004 wurden Krankenhäuser im stationären Bereich überwiegend über tagesgleiche Pflegesätze vergütet: Das Krankenhaus erhielt je Belegungstag einen einheitlichen Betrag, unabhängig vom tatsächlichen Behandlungsaufwand. Dieses System setzte wenig Anreize zur Effizienz und honorierte lange Verweildauern strukturell.

Als erste Schritte in Richtung leistungsorientierter Vergütung wurden in den 1990er Jahren im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes 1993 und der darauffolgenden BPflV-Novellierungen Fallpauschalen und Sonderentgelte eingeführt. Sonderentgelte wurden für ausgewählte, definierte operative Eingriffe mit hohem und gut kalkulierbarem Ressourcenaufwand gezahlt und ergänzten den tagesgleichen Pflegesatz. Sie bildeten für diese Prozeduren eine fallbezogene Vergütungskomponente ab und galten neben dem Basis- und Abteilungspflegesatz als dritte Vergütungssäule. Die Liste der sonderentgeltfähigen Leistungen wurde durch gemeinsame Empfehlungen der Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene festgelegt.

Ein konkretes Beispiel: Vor 2004 konnte für eine Hüft-Totalendoprothese ein Sonderentgelt abgerechnet werden, das die hohen Implantatkosten und den operativen Aufwand abdeckte, während der Pflegesatz die allgemeinen Betreuungskosten des stationären Aufenthalts finanzierte. Mit Einführung der DRG-Fallpauschale wurden beide Komponenten in einer einzigen leistungsorientierten Vergütung zusammengeführt.

Ablösung durch das DRG-System

Mit dem vollständigen Wechsel zum aG-DRG-System zum 1. Januar 2004 wurden Sonderentgelte für somatische Krankenhäuser abgeschafft. Das DRG-System übernahm das Grundprinzip der fallpauschalierten Vergütung – und erweiterte es auf nahezu alle stationären Behandlungsfälle. Was früher als Sonderentgelt separat abgerechnet wurde, ist heute entweder in der Bewertungsrelation der jeweiligen DRG enthalten oder wird – bei besonders hochpreisigen Arzneimitteln, Implantaten oder neuartigen Verfahren – über ein Zusatzentgelt nach § 6 KHEntgG oder ein NUB-Entgelt nach § 6 Abs. 2 KHEntgG gesondert abgerechnet.

Für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen, die nach dem PEPP-System nach § 17d KHG abrechnen, gilt die BPflV in angepasster Form fort; historische Sonderentgeltstrukturen im psychiatrischen Bereich wurden jedoch ebenfalls in das PEPP-System überführt.

FAQ

Gibt es Sonderentgelte noch im aktuellen DRG-System?

Nein. Der Begriff Sonderentgelt ist im aktuellen KHEntgG nicht mehr enthalten. Das konzeptionelle Äquivalent sind die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG und die krankenhausindividuellen Entgelte nach § 6 KHEntgG, die besonders kostenintensive Leistungen gesondert vergüten, die von der DRG-Fallpauschale nicht ausreichend abgedeckt werden.

Was war der Unterschied zwischen Fallpauschale und Sonderentgelt in der alten BPflV-Welt?

Fallpauschalen nach der alten BPflV vergüteten den gesamten stationären Behandlungsfall mit einer einzigen Pauschale – also Pflegesatz, ärztliche Leistung und alle Sachkosten in einem Betrag, ähnlich wie die heutigen DRG. Sonderentgelte wurden dagegen nur für einen spezifischen Eingriff oder eine Prozedur gezahlt und ergänzten den weiter geltenden tagesgleichen Pflegesatz. Ein Patient, der ein Sonderentgelt auslöste, erhielt also zwei Vergütungskomponenten: das Sonderentgelt für den Eingriff plus den Pflegesatz für die übrigen Behandlungstage.

Können historische Sonderentgelt-Streitigkeiten heute noch relevant sein?

Ja, in seltenen Ausnahmefällen. Wenn ein Behandlungsfall aus der Übergangsjahren 2002 oder 2003 noch nicht abschließend gerichtlich geklärt ist, kann die damalige BPflV-Systematik mit ihren Sonderentgelten rechtlich noch relevant sein. Maßgeblich ist stets das im Jahr der Leistungserbringung geltende Recht.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) – vollständiger Text. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 17b KHG – Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__17b.html

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM