Wichtige Begriffe verständlich erklärt

Glossar

NUB – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

NUB (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) bezeichnen im stationären Sektor innovative Therapie- und Diagnostikverfahren sowie Medizinprodukte, die noch nicht sachgerecht über das aG-DRG-System vergütet werden können. Um diese neuen, noch nicht sachgerecht erstatteten, jedoch belegbar nutzenbringenden Leistungen frühzeitig kostendeckend einsetzen zu können, wurde das NUB-Anfrageverfahren eingeführt. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 KHEntgG.

Rechtliche Grundlage und Abgrenzung

Das NUB-Verfahren nach § 6 Abs. 2 KHEntgG ist ausschließlich ein Instrument des stationären Sektors und gilt nicht für Vertragsarztpraxen. Es ermöglicht einzelnen Krankenhäusern, für neue Methoden, die noch keine sachgerechte DRG-Abbildung haben, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte zu verhandeln. Vom NUB-Verfahren abzugrenzen sind das G-BA-Bewertungsverfahren nach § 137c SGB V (Ausschluss nicht evidenzbasierter stationärer Methoden) und das Erprobungsverfahren nach § 137e SGB V sowie das Verfahren nach § 137h SGB V für neue Methoden mit Hochrisiko-Medizinprodukten. Der G-BA entscheidet nicht über NUB-Entgelte, sondern im Rahmen dieser eigenständigen Bewertungsverfahren darüber, ob eine Methode grundsätzlich im stationären GKV-Sektor erbracht werden darf.

Ablauf des NUB-Verfahrens

Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum 31. Oktober von den Vertragsparteien auf Bundesebene eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden kann. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben das InEK stellvertretend mit der Abwicklung der Anfragen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG beauftragt.

Das InEK bewertet alle bis zum 31. Oktober eingegangenen Anfragen und weist jedem Verfahren einen von sechs Statuswerten zu. Erhält eine Methode Status 1, darf das anfragende Krankenhaus mit den örtlichen Vertragspartnern (Krankenkassen) ein krankenhausindividuelles NUB-Entgelt verhandeln. Die so zu vereinbarenden Entgelte besitzen eine Gültigkeitsdauer von lediglich einem Jahr und gelten jeweils nur für das beantragende Krankenhaus. Bei Status 2 ist eine NUB-Entgeltvereinbarung nicht zulässig.

Für Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) nach § 4 Abs. 9 AMG gilt eine verlängerte Antragsfrist bis zum 30. April des Folgejahres (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG). Das InEK veröffentlicht die ATMP-Ergebnisse separat, zuletzt am 30. Juni 2026.

Von NUB zur Regelversorgung

Das NUB-Entgelt ist als Übergangslösung konzipiert. Sobald ausreichend Kostendaten zur neuen Methode bei den Kalkulationskrankenhäusern vorliegen, integriert das InEK die Methode in die reguläre DRG-Kalkulation – entweder durch Zuordnung zu einer bestehenden DRG oder durch Schaffung eines neuen OPS-Kodes und einer neuen Bewertungsrelation. Damit endet der NUB-Status und die Leistung wird regelfinanziert.

Ein konkretes Beispiel: Ein Krankenhaus beantragt im Oktober 2025 ein NUB für ein neuartiges kathetergestütztes Herzklappen-Reparatursystem. Das InEK vergibt Status 1. Das Krankenhaus verhandelt für 2026 ein krankenhausindividuelles NUB-Zusatzentgelt von 25.000 Euro mit den örtlichen Krankenkassen. Sobald das Verfahren in den OPS aufgenommen und kalkuliert wurde, erhält es ab einem Folgejahr eine eigene Bewertungsrelation und NUB-Entgelte entfallen.

Das PKM behandelt das NUB-Verfahren, Statusentscheidungen und Verhandlungsstrategien im Market Access Manager – Reimbursement MedTech sowie in der Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).

FAQ

Kann jedes Krankenhaus unabhängig ein NUB-Entgelt vereinbaren?

Ja, sofern das InEK Status 1 vergeben hat. Jedes Krankenhaus verhandelt sein NUB-Entgelt individuell mit seinen örtlichen Krankenkassenpartnern; es gibt keinen bundesweiten Einheitspreis. Krankenhäuser, die dasselbe Verfahren angefragt haben, erhalten unabhängig voneinander Status 1, können aber unterschiedliche Entgeltbeträge vereinbaren.

Was gilt für Methoden, die nach § 137h SGB V bewertet wurden?

Seit dem 1. Januar 2016 gilt für NUB-Anfragen, welche nach dem 1. Januar 2016 in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen werden sollen, zusätzlich zu prüfen, ob die neue Methode den Kriterien nach § 137h SGB V unterliegt. Methoden mit einem Hochrisiko-Medizinprodukt, die noch keinen wissenschaftlich gesicherten Nutzennachweis haben, durchlaufen ein separates G-BA-Bewertungsverfahren, das parallel zum NUB-Verfahren wirkt.

Wie viele NUB-Anträge werden jährlich gestellt?

Für das Jahr 2026 gingen insgesamt 148.488 NUB-Anträge beim InEK ein. Die hohe Zahl erklärt sich daraus, dass jedes Krankenhaus für jede Methode einen eigenen Antrag stellen muss – eine Methode, die von 500 Krankenhäusern beantragt wird, erscheint entsprechend 500-mal in der Gesamtstatistik.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 6 Abs. 2 KHEntgG – Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__6.html

Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 137h SGB V – Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137h.html

Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2026, 30. Januar). Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG – NUB 2026. g-drg.de. https://www.g-drg.de/neue-untersuchungs-und-behandlungsmethoden-nub/drg/neue-untersuchungs-und-behandlungsmethoden-nub

GKV-Spitzenverband. (o. D.). Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG. gkv-spitzenverband.de. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/krankenhaeuser/drg_system/neue_untersuchungs_und_behandlungsmethoden_nub/neue_untersuchungs_und_behandlungsmethoden_nub.jsp

Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM