Glossar
BMG – Bundesministerium für Gesundheit
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist die oberste Bundesbehörde der Bundesrepublik Deutschland für alle Fragen der Gesundheits- und Pflegepolitik. Es ist Teil der Bundesregierung, hat seinen Hauptsitz in Berlin sowie einen weiteren Dienstsitz in Bonn und verantwortet die Vorbereitung und Umsetzung der Gesundheitsgesetzgebung auf Bundesebene (bundesgesundheitsministerium.de).
Aufgaben und gesetzliche Stellung
Das BMG ist nach dem Grundgesetz als oberstes Bundesorgan für die gesundheitspolitische Gesetzgebung des Bundes zuständig. Zu seinen Kernaufgaben gehört die Erarbeitung von Gesetzen und Rechtsverordnungen im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung, des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts sowie des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Zentrale Rechtswerke, die das BMG federführend betreut, sind das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie das Arzneimittelgesetz (AMG).
Das BMG übt die Rechts- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundesoberbehörden aus, darunter das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), das Robert Koch-Institut (RKI), das Bundesinstitut für öffentlichen Gesundheitsschutz (BIOPHARMA) sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Relevanz für das deutsche Krankenhaus- und Vergütungssystem
Für Medizincontroller, Kodierfachkräfte und Klinikmanager ist das BMG in mehrfacher Hinsicht handlungsrelevant. Das BMG erarbeitet die Krankenhausreformgesetzgebung – zuletzt das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) 2024 – und legt damit den Rahmen für die Weiterentwicklung des aG-DRG-Systems und die künftige Vorhaltekosten- und rDRG-Systematik fest. Zudem kann das BMG nach § 87 Abs. 6 SGB V Beschlüsse des Bewertungsausschusses beanstanden und im Nichteinigungsfall eine Ersatzvornahme treffen. Im AMNOG-Verfahren besitzt das BMG eine vergleichbare Aufsichtsfunktion gegenüber Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach § 94 SGB V.
Wer die gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen im Kontext des Krankenhausmanagements und Medizincontrollings vertiefen möchte, findet beim PKM die Weiterbildung zum Medizincontroller (IHK).
FAQ
Welche Bundesoberbehörden unterstehen dem BMG?
Dem BMG nachgeordnet sind unter anderem das BfArM (Arzneimittel- und Medizinproduktezulassung), das Paul-Ehrlich-Institut (PEI, biologische Arzneimittel), das Robert Koch-Institut (RKI, Infektionskrankheiten und öffentliche Gesundheit) sowie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Das BMG übt gegenüber diesen Behörden die Rechts- und Fachaufsicht aus.
Welche Rolle spielt das BMG gegenüber dem G-BA?
Der G-BA ist ein Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung und kein dem BMG nachgeordnetes Organ. Das BMG übt jedoch eine staatliche Rechtsaufsicht aus und kann Beschlüsse des G-BA nach § 94 SGB V innerhalb von zwei Monaten beanstanden. Bei wiederholtem Nichthandeln kann das BMG eine Ersatzvornahme veranlassen. Damit hat es indirekten, aber erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hat das BMG einen eigenen Einfluss auf die Krankenhausvergütung?
Ja. Das BMG legt durch Gesetzgebung den Rahmen für die Vereinbarung des Basisfallwerts und die Weiterentwicklung des DRG-Systems fest. Zudem kann es Vereinbarungen auf Bundesebene zwischen GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft beanstanden. Die konkrete Vergütungsverhandlung liegt dagegen bei den Vertragsparteien auf Landes- und Krankenhausebene.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium für Gesundheit. (o. D.). Aufgaben und Organisation des BMG. bundesgesundheitsministerium.de. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/aufgaben-und-organisation
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 87 Abs. 6 SGB V – Beanstandungsrecht des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber Beschlüssen des Bewertungsausschusses. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__87.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 94 SGB V – Genehmigung, Beanstandung von Beschlüssen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__94.html
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/khg/
Zuletzt aktualisiert: 29.06.2026| Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
