Glossar
Belegarzt
Belegarzt
Ein Belegarzt ist ein niedergelassener Vertragsarzt, der berechtigt ist, seine Patienten in einem Krankenhaus vollstationär oder teilstationär zu behandeln und dabei die Einrichtungen, das Personal und die Sachmittel des Krankenhauses in Anspruch zu nehmen, ohne vom Krankenhaus hierfür eine Vergütung zu erhalten. Die gesetzliche Definition findet sich in § 121 Abs. 2 SGB V.
Rechtliche Stellung und Abgrenzung zum Krankenhausarzt
Der Belegarzt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt vom angestellten Krankenhausarzt: Er ist nicht beim Krankenhaus beschäftigt, sondern bleibt niedergelassener Vertragsarzt mit eigener Praxis. Seine Patienten, die in der Belegabteilung des Krankenhauses behandelt werden, heißen Belegpatienten. Das Krankenhaus stellt dem Belegarzt Räume, Pflegepersonal und Sachmittel zur Verfügung, erhält dafür aber eine eigene Vergütung über das Entgeltsystem.
Die Anerkennung als Belegarzt erfolgt durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) und setzt nach dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) voraus, dass der Praxissitz in räumlicher Nähe der Belegabteilung liegt. Außerdem muss der Belegarzt einen Bereitschaftsdienst für seine stationären Patienten vorhalten (§ 39 Abs. 6 BMV-Ä). Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Fahrzeit von mehr als 30 Minuten zwischen Praxis und Belegkrankenhaus in der Regel nicht ausreicht, um die Anforderungen an einen Belegarzt zu erfüllen.
Vergütung
Die Vergütung belegärztlicher Leistungen erfolgt nach § 121 Abs. 3 SGB V aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung, die der Belegarzt über die KV erhält. Das Krankenhaus selbst vergütet den Belegarzt nicht. Lediglich in Ausnahmefällen können Krankenhäuser mit Belegbetten abweichend davon Honorarverträge mit Belegärzten schließen (§ 121 Abs. 5 SGB V); in diesem Fall liegt keine vertragsärztliche Belegarzttätigkeit im Sinne des SGB V vor.
Die stationären Krankenhausleistungen für Belegpatienten werden über eigene Beleg-DRGs im aG-DRG-System abgerechnet, die gegenüber den regulären Hauptabteilungs-DRGs in der Bewertungsrelation abgesenkt sind, weil die ärztlichen Leistungskosten nicht im Krankenhaus verbleiben, sondern separat über die KV abgerechnet werden. Bei Privatpatienten rechnet der Belegarzt seine ärztlichen Leistungen nach GOÄ ab.
Für Kodierfachkräfte und Medizincontroller ist die korrekte Unterscheidung zwischen Beleg- und Hauptabteilungsfall praxisrelevant: Eine falsche Fallkategorie im Datensatz nach § 301 SGB V führt zur Abrechnung der falschen DRG und kann Rückforderungen durch die Krankenkasse auslösen.
Das PKM bietet mit der Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft (IHK) und dem DRG+ Praxisworkshop praxisnahe Unterstützung für die korrekte Abrechnung von Belegpatientenfällen.
FAQ
Kann ein Belegarzt gleichzeitig auch als angestellter Krankenhausarzt tätig sein?
Nein. Die Belegarzteigenschaft nach § 121 Abs. 2 SGB V setzt voraus, dass der Arzt nicht am Krankenhaus angestellt ist. Ein angestellter Krankenhausarzt kann keine belegärztliche Tätigkeit im Sinne des SGB V ausüben. Beides schließt sich gegenseitig aus.
Was passiert, wenn ein Belegpatient eine intensivmedizinische Behandlung benötigt?
Benötigt ein Belegpatient eine Behandlung außerhalb der Fachkompetenz des Belegarztes, etwa auf einer Intensivstation, übernehmen die Krankenhausärzte die Versorgung. Der Fall kann dabei zum Hauptabteilungsfall wechseln, was die Abrechnung und DRG-Zuordnung verändert. Die genaue Abgrenzung ist vertraglich zwischen Belegarzt und Krankenhaus zu regeln.
Wie unterscheiden sich Beleg-DRGs von regulären DRGs?
Beleg-DRGs sind im InEK-Fallpauschalen-Katalog gesondert ausgewiesen und weisen eine niedrigere Bewertungsrelation auf als die entsprechenden Hauptabteilungs-DRGs. Der Abschlag spiegelt wider, dass die ärztlichen Leistungskosten nicht über das Krankenhaus, sondern separat durch die KV vergütet werden.
Quellenverzeichnis
Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 121 SGB V – Belegärztliche Leistungen. gesetze-im-internet.de. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__121.html
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. (o. D.). Antrag auf Anerkennung als Belegarzt – Erläuterungen und Voraussetzungen nach § 39 BMV-Ä. kvbawue.de. https://www.kvbawue.de/api-file-fetcher?fid=2498
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). (2025). aG-DRG-System 2026 – Fallpauschalen-Katalog (Beleg-DRGs). g-drg.de. https://www.g-drg.de/ag-drg-system-2026/fallpauschalen-katalog/fallpauschalen-katalog-2026
Zuletzt aktualisiert: 23.06.2026 | Geprüft von: Dominik Lindner, Ärztlicher Leiter Medizincontrolling, PKM
