FAQ – Kodierrevision

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUM THEMA KODIERREVISION

Durch die Komplexität des DRG-Systems ist es praktisch unmöglich, jeden einzelnen stationären Fall 100% korrekt im DRG-System abzubilden und dadurch den stets sachgerechten Erlös zu generieren.

Krankenhäusern entstehen dadurch regelhaft hohe sechs- bis siebenstellige Mindererlöse. Neben geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der korrekten Primärkodierung ist es äußerst ratsam, die Daten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch externe Experten prüfen und revidieren zu lassen…

Was ist das Ziel einer Kodierrevision?

Vorrangiges Ziel einer Kodierrevision ist die Sicherung von zustehenden, jedoch noch nicht in der ursprünglichen Abrechnung abgebildeten Erlösen durch eine unmittelbare Neukodierung und -abrechnung. Dies generiert klinikseitig unmittelbar Liquidität.

Ein weiteres Ziel stellt der nachhaltige Lerneffekt dar. Im Rahmen von Kodierrevisionen erhalten die externen Experten einen umfassenden Einblick in die Dokumentations- und Kodierqualität des Krankenhauses und können auf Basis der so gewonnenen Erkenntnisse gezielte Handlungsempfehlungen oder Schulungen folgen lassen.

Was bedeutet Kodierrevision?

Der Begriff „Revision“ hat gleich mehrere Bedeutungen. In Bezug auf das Thema Kodierrevision bedeutet Revision „Durchsuchung“.

Unter einer Kodierrevision versteht man also die Durchsuchung der Kodierung eines Krankenhauses nach noch nicht erfassten, erlösrelevanten Tatbeständen.

Wie erfolgt die "Durchsuchung" der Kodierung?

Für eine sachgerechte Kodierung bedarf es einer Dokumentation der Vitalparameter, Diagnosen, Prozeduren etc.. Die erforderliche Akteneinsicht und somit Untersuchung der erfolgten Dokumentation nach erlösrelevanten Tatbeständen kann keine Software übernehmen, dies erfordert den Einsatz erfahrener Kodierfachkräfte, die sich auf diesen Aufgabenbereich spezialisiert haben.

Damit diese Experten nicht jeden einzelnen Fall händisch prüfen müssen, wird die Gesamtheit aller Fälle vorselektiert und nur Fälle händisch geprüft, bei denen eine Unterkodierung vermutet wird.

Wie erfolgt die Vorselektion der zur Prüfung bestimmten Fälle?

Gemäß § 21 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) müssen die dem Anwendungsbereich des KHEntgG unterliegenden Krankenhäuser ihre Leistungsdaten jeweils zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr an das Institut für Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermitteln.

Die nach diesem Paragraphen benannten „§21-Daten“ sind standardisiert und beinhalten alle relevanten Informationen der im Krankenhaus behandelten, stationären Fälle.

Aus diesen Informationen lassen sich mittels ausgeklügelter Algorithmen Fälle selektieren, die hinsichtlich Haupt- und Nebendiagnosenkonstellation, Verweildauer, Alter und weiterer Faktoren nicht plausibel erscheinen. Diese Selektion kann eine intelligente Software übernehmen.

Ist eine nachträgliche Korrektur der stationären Fallabrechnung erlaubt?

Ja!

Mehrere Gerichtsurteile bestätigen die Möglichkeit der Neuabrechnung von Fällen bis spätestens zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.

Zwar versuchte der Gesetzgeber diese Regelung durch das MDK-Reformgesetz aus dem Jahre 2019 zu kippen, ermöglichte den Selbstverwaltungspartnern jedoch eine Regelung untereinander. Diese einigten sich jüngst auf die Fortschreibung der Ergänzungsvereinbarung zur bestehenden Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfVv) bis mindestens 30.06.2021, in der die fortgeschriebene Regelung zur Rechnungskorrektur definiert ist.

Was kostet eine Kodierrevision?

Es entstehen keine betriebswirtschaftlichen Kosten. In der Regel werden ausschließlich erfolgsabhängige Honorare in Bezug auf den realisierten Mehrerlös, also die durch die Kodierrevision erzielten Mehreinnahmen, vereinbart.

Abschlussberichte mit wertvollen Informationen zur Dokumentations- und Kodierqualität sind kostenfrei.

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